Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
Beim Netzzugang für schweizerische Unternehmen kann der Verweis auf die fachliche Eignung aufgrund der Änderungen im EBG und in der STEBV in der NZV gestrichen werden. Zudem wird mit der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 die Kompetenz zur Einforderung einer Sicherheitsleistung vom BAV auf die Infrastrukturbetreiberin übertragen. Die Höhe der Versicherungssumme und die Ausgestaltung der Haftung wurden überprüft und für Schweizer Unternehmen angepasst.
Durch den Wegfall der SiBe Teil B ist eine Lücke im Netzzugang für ausländische Unternehmen entstanden, die mit der vorliegenden Revision geschlossen wird.
Die Netzzugangsvereinbarung wird in den Vorgaben zum Vertragsinhalt an die heutige Zeit angepasst und künftig öffentlich publiziert. Mit der im EBG eingeführten und per 1. Juli 2020 resp. 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Zuständigkeit der TVS entfällt die Meldepflicht der Infrastrukturbetreiberinnen auf ihrem eigenen Netz gegenüber dem BAV.
1.3 Netznutzungsplanung
Im Bereich Netznutzungsplanung werden verschiedene Anpassungen vorgeschlagen. Die Kriterien für die Aufnahme von Kapazitätsbeschränkungen wegen Bauarbeiten im Netznutzungsplan (NNP) sind heute nicht klar genug. Es wird daher eine Präzisierung vorgeschlagen sowie eine Verknüpfung mit der Liste der Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten, die gemäss Artikel 11b NZV zu veröffentlichen sind. Entsprechend ergeben sich verschiedene Anpassungen und Präzisierungen bezüglich der Trassenzuteilung und den planbaren Bauarbeiten (Art. 11b), z.B. zur Bekanntgabe von Bauarbeiten oder zur Entschädigung. Weiter wird ein neuer Artikel im Zusammenhang mit sog Projekt Timetabling and Capacity Redesign (TTR) vorgeschlagen. Das TTR ist ein Europäisches Projekt zur besseren Abstimmung des Trassenbestell- und Zuteilungsprozesses auf die jeweiligen Marktbedürfnisse von Personen- und Güterverkehr. Es gibt auf europäischer Ebene noch verschiedene offene Fragen bezüglich der genauen Ausgestaltung der Prozesse. Die Idee vom neuen Artikel ist, Pilotversuche zu ermöglichen, um Erfahrungen zu sammeln, die für die Einführung vom TTR nötig sind.
1.4 Trassenpreis
Der Trassenpreis ist im Artikel 9c EBG sowie in der NZV und in der NZV-BAV geregelt. Es handelt sich um ein Entgelt, welches die EVU den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) zahlen müssen, um auf deren Schienennetz fahren zu dürfen. Der Trassenpreis setzt sich aus dem Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen zusammen (Art. 18 Abs. 1 NZV). Der Preis für die Grundleistungen setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: dem Basispreis, dem Deckungsbeitrag und dem Strompreis (Art. 18 Abs. 2 NZV).
Die Trassenerlöse sind neben den Abgeltungen des Bundes die wichtigste Einnahmequelle der ISB und belaufen sich auf rund 1,5 Milliarden Schweizer Franken pro Jahr (Durchschnitt von 2017 – 2021, ohne die durch COVID-19 verursachten Verkehrseinschränkungen). Auf diese Weise deckt der Verkehr etwa ein Drittel der Kosten für die Eisenbahninfrastruktur (Substanzerhalt und Betrieb). Die restlichen ungedeckten Kosten werden vom Bund über die Leistungsvereinbarungen mit den ISB getragen.
Mit der vorliegenden Konsultation werden jedoch nur Änderungen eingeführt, welche keine Auswirkungen auf die Festlegung des Trassenpreises haben. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Verbesserungen bzw. Präzisierungen und Vereinfachungen.
Änderungen, welche die Festlegung des Trassenpreises für die Leistungsvereinbarungen der Periode 2025 – 28 betreffen, werden in einer separaten Vorlage behandelt. Darüber fand zwischen dem 28.
Juni und dem 11. August, mit teilweiser Erstreckung bis 15. September 2023 eine Einbindung der interessierten Kreise2 (EIK) für die Teilrevision der NZV-BAV statt. Konsultiert wurden die ISB, die EVU, die Kantone, die Trassenvergabestelle und verschiedene Verbände, wie z.B. VAP, Cargorail, VöV und
2 Die Konsultationsunterlagen findet sich unter www.bav.admin.ch > Publikationen > Vernehmlassungen > Konsultationen BAV > Abgeschlossene Verfahren. 4/17 BAV-D-EC8B3401/659