Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4

Da sich die Rollen der verschiedenen Akteure weiterentwickelten, ist eine vermehrte jährliche Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen erforderlich. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 NZV erfolgt die ordentliche Trassenzuteilung abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren in Anwendung des Zeitplans nach europäischen Vorgaben zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest. Das BAV veröffentlicht jährlich die geltenden Fristen unter Fahrplanverfahren (admin.ch).

Artikel 4 Streichung Instrument Fernverkehrskonzept

Das Instrument des Fernverkehrskonzepts wurde in den letzten Jahren nicht mehr umgesetzt. Etabliert haben sich Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungspläne (NNP), die dazu dienen, die Fahrrechte (Trassen) für den Güter- und Personenverkehr auf dem schweizerischen Schienennetz gleichberechtigt zu sichern. Diese umfassen auch den schweizerischen Fernverkehr sowie den internationalen Verkehr.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann im Rahmen der Ämterkonsultation des NNK (stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte, in welchem der Bundesrat die mindestens zu sichernde Anzahl Trassen festlegt) zu wesentlichen Fahrplanänderungen im Eisenbahnverkehr Stellung nehmen.

Die Kantone können im Rahmen der Anhörung jeweils im September ein, zwei und sechs Jahre vor dem Fahrplanwechsel Stellung zu den NNP nehmen (bspw. im September 2023 zu NNP 2025, 2026 und 2030).

Im Fahrplanentwurf finden alle Akteure die Anpassungen jeweils im Mai vor dem Fahrplanwechsel.

Dieser umfasst neu den gesamten konzessionierten Personenverkehr.

Artikel 5 Fahrplan-Entwurf

Aufgrund der Anpassung von Artikel 3 FPV (Ablauf des Fahrplanverfahrens) muss dieser Artikel entsprechend an das neue Verfahren angepasst werden.

Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) erstellen der Fahrplanentwurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans. Dieser zusätzliche Artikel soll die Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten gewährleisten. Auch wenn die Trassenvergabe erst im Sommer definitiv erfolgt, muss sich der Fahrplanentwurf im Frühling massgeblich am Netznutzungsplan orientieren.

Artikel 6 Verschiebung Instrument Definitiver Fahrplan nach Artikel 7 FPV

Aufgrund der Reihenfolge im Prozess wird der Artikel nach der Koordination als neuer Artikel 7 FPV aufgeführt.

Die definitive Trassenzuteilung hat ihre Rechtsgrundlage in der NZV. Ein entsprechender Verweis ist zu streichen.

Wird der Fahrplan aufgrund von Fahrplanänderungen während der Geltungsdauer, planbare Betriebsunterbrechungen, unvorhersehbaren Betriebsunterbrechungen oder sonstigen Abweichungen vom Fahrplan angepasst, so ist er verbindlich. Die Artikel 12, 13 und 14 sind entsprechend zu ergänzen.

15/17 BAV-D-EC8B3401/659