Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
Artikel 7 Begriffsklärung für die Anhörung Konsultation interessierter Kreise
Der Begriff der Anhörung hat immer wieder für Verwirrung gesorgt. Die Bürgerinnen und Bürger dachten, sie hätten ein Beschwerderecht. Dies ist nicht der Fall. Bürgerinnen und Bürger sowie interessierte Kreise können sich im Verfahren über Fahrplanänderungen informieren und ihre Reflektionen teilen, damit das Angebot besser wird und mögliche Planungsfehler bereinigt werden können. Dabei geht es zum Beispiel um Anschlüsse, welche möglich werden, wenn der Fahrplan um einige Minuten geschoben wird.
Artikel 8 Koordination
Die Koordination erfolgt nach dem Entwurf. Die Erstellung des definitiven Fahrplans erfolgt aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der TVS Die Stellungnahmen der interessierten Kreise (neu Art. 5 FPV) sind dabei zu berücksichtigen.
Artikel 9 Weiterentwicklung Grundsätze auf Grund technischen Entwicklung
Aufgrund der Digitalisierung ist eine Ausnahmeregelung für Linien des Ortsverkehrs und Angebote ohne Erschliessungsfunktion nicht mehr erforderlich. Heute können alle Fahrpläne für elektronische Auskunftssysteme einer entsprechenden Stelle eingereicht werden. Der erste Teil des Artikels 9 Abatz 2 FPV (neu Art. 8 Abs. 1 FPV) kann daher gestrichen werden.
Artikel 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer in Systemen
Aufgrund der Digitalisierung und der Einführung der Systemführerschaft Kundeninformation ist die Übertragung der geänderten Fahrplandaten in die elektronischen Auskunftssysteme zwingend erforderlich und muss in der Fahrplanverordnung entsprechend ergänzt werden.
Fahrpläne können oder müssen unter Umständen auch unterjährig, d.h. während des Fahrplanjahres, angepasst werden. Die Stabilität des einmal kommunizierten Fahrplans ist eine Stärke des schweizerischen öV und muss erhalten bleiben.
Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer werden im Laufe des Fahrplanjahres gemacht und bleiben bis zum nächsten Fahrplanwechsel in Kraft. Dies entspricht in der Grafik dem Fall 1.
Artikel 12 Planbare Betriebsunterbrechungen
Dieser Artikel wird neu in zwei Artikel (neu zusätzlich Art. 13) unterteilt. Dabei wird neu in planbare oder unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen unterteilt. Planbare Betriebsunterbrechungen, z.B.
16/17 BAV-D-EC8B3401/659