Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
Railplus. Ziel jener Teilrevision ist es, die relevanten Änderungen vorzunehmen, um die Trassenpreise so festzulegen, dass die Grenzkosten der Infrastruktur für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode 2025-28 gedeckt sind. Die darin enthaltenen Änderungen beschränken sich auf die Aktualisierung der Basispreise im Art. 1 und der Anhänge 1 und 2 zu den Nachfrage- und Haltezuschlägen. Über die Einführung des aktualisierten Basispreises wird nach Auswertung der durchgeführten EIK und nach Überprüfung der IST-Kostendeckung der SBB-Grenzkosten für die Jahre 2022 und 2023 im Frühling 2024 definitiv entschieden. Die entsprechende Information erfolgt separat und unabhängig von dieser Vorlage.
Weiter hat das BAV 2022/23 eine Evaluation der Anreizelemente des neuen Trassenpreissystems 2017 durchführen lassen. Die Prüfung und Umsetzung der Empfehlungen des Schlussberichts3 erfolgt auf die übernächste Leistungsvereinbarungsperiode 2029-32 hin. Konkret bedeutet dies, dass der Trassenpreissystem mit den bisherigen Anreizelementen für die LV-Periode 2025-28 unverändert bleibt.
1.5 Fahrplan
Die FPV regelt gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 PBG das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen Fahrten zur Personenbeförderung der Transportunternehmen, die über eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG verfügen oder ihnen durch Staatsvertrag gleichgestellt sind, sowie der Transportunternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
Im Rahmen der Totalrevision der FPV wird der in den anderen Erlassen bereits eingeführte Begriff «Unternehmen» anstelle «Transportunternehmen» eingeführt. Weiter wird der Ablauf des Fahrplanverfahrens auf Verordnungsstufe präzisiert und an die technische Entwicklung zur Datenübermittlung angepasst. So können heute mehr Daten an eine für elektronische Auskunftssysteme geeignete Stelle übermittelt werden, dies gilt sowohl für Fahrplanentwurfsdaten, Fahrplan- und Echtzeitdaten wie auch für Ereignisdaten. Eine Flexibilisierung des Fahrplanverfahrens, insbesondere bezüglich einer rollierenden Planung, ist vorliegend kein Thema.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Änderungen der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) SR 742.122
Neu Artikel 1 Absatz 4 - Geltungsbereich für Trassenpreis in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe b NZV
Artikel 1 Absatz 3 NZV sieht bestimmte Fälle vor, in denen kein Netzzugang zu gewähren ist. Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe c NZV geregelten Ausnahmen sind aus heutiger Sicht nach wie vor sinnvoll. Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b NZV führt in der Praxis jedoch zu Situationen, in denen zwar keine Netzzugangsbewilligung erforderlich ist, aber dennoch ein Trassenpreis zu entrichten ist. Beispiele sind die abgeltungsberechtigten Teile der Wengernalpbahn AG oder der Transports Montreux-Vevey-Riviera AG. Solche Fälle sind neu in den Geltungsbereich des 6. Abschnitts der NZV aufzunehmen. Die NZV ist in einem neuen Artikel 1 Absatz 4 NZV entsprechend zu ergänzen.
Artikel 3 Absatz 2 - Aufhebung der Beschränkung auf bestimmte Verkehrsarten und Strecken
Dieser Absatz kann gestrichen werden. Netzzugangsbewilligungen werden heute nicht mehr auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränkt. Es gibt weder heute noch in Zukunft Argumente oder Fälle, die eine solche Beschränkung aus heutiger Sicht rechtfertigen würden.
3 Der Schlussbericht findet sich unter www.bav.admin.ch > Publikationen > Berichte und Studien > Weitere Themen 5/17 BAV-D-EC8B3401/659