Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
Artikel 8 – Trassenzuteilung bei Bestellkonflikten
Die Kompetenz der Trassenzuteilung ist bei der Trassenvergabestelle, siehe NZV Artikel 12c Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 9 - Bietverfahren
Die Kompetenz der Trassenzuteilung ist bei der Trassenvergabestelle, siehe NZV Artikel 12c Absatz 3.
Artikel 10 - Trassenzuteilung bei zeitweisen Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten
Im Titel und im Absatz 1 geht es darum, die Begriffe zu homogenisieren: Kapazitätsbeschränkungen gemäss NZV Artikel 11b Absatz 2.
Artikel 10 Absatz 2 - Trassenzuteilung anhand des Netznutzungsplans
Es geht um die Konkretisierung und Harmonisierung der Regeln für die Trassenzuteilung anhand des Netznutzungsplans. Diese Regelung existiert bereits im Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2035 für die Erstellung der Netznutzungspläne.
Artikel 10 Absatz 3 – Anpassung von bereits zugewiesenen Trassen
Es wird explizit präzisiert, dass die Trassenvergabestelle die bereits zugewiesenen Trassen anpassen kann, im Fall von Kapazitätsbeschränkungen die im Netznutzungsplan nicht abschliessend berücksichtigt wurden, dh. in den Fällen gemäss Absatz 1 und 2.
Artikel 10a - Anforderungen an den Ersatzverkehr
Der Artikel wird umbenannt, da ein Teil des Inhalts gestrichen wird.
Die aktuelle Absätze 1 und 2 werden aufgrund der Änderung von Artikel 11b Abs. 3 NZV gestrichen.
Artikel 10b und 10d – Kosten und Pauschale bei Kapazitätsbeschränkungen
Es geht um die Begriffe zu homogenisieren: Kapazitätsbeschränkungen gemäss NZV Artikel 11b Absatz 2.
Artikel 10c - Entschädigung im übrigen Verkehr
Gemäss Absatz 1 entrichtet im Güterverkehr auf Normalspurstrecken die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Entschädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge.
Ebenso ist eine Umleitung in Bahnhofsgebieten entschädigungspflichtig, wenn dadurch die maximale Zuglänge oder das maximale Zuggewicht reduziert wird.
Artikel 11, 12 und 12a – Abschaffung überholter Übergangsbestimmungen
Diese drei Artikel bzw. Übergangsbestimmungen sind nicht mehr gültig und sollen gestrichen werden.
Anhang 1a – Neuer Anhang mit der Liste der grenznahen Strecken für die Pauschalierung des Basispreises Verschleiss
Der Anhang 1a gilt dabei nur für den Bereich Trassenpreis und nur für die Pauschalierung des Basispreises Verschleiss. (Siehe weitere Informationen unter der Erläuterung zu Anhang 2 NZV) 13/17
BAV-D-EC8B3401/659