Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 17 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-242.1-5/4/4
gung. Diese wird hier eingeführt. Es muss der Einzelfall betrachtet werden. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welches Angebot zu offerieren und zu bestellen ist. Dabei werden die Kosten des angepassten Angebots mit Ersatzverkehr mit einem anderen Jahr verglichen, in der Regel mit dem Vorjahr. Es ist aber auch ein Vergleich mit künftigen Jahren möglich.
Zeigt der Vergleich insgesamt höhere Kosten, so ist das Angebot analog zu unterjährigen Sperren so zu offerieren, wie wenn es keine Sperre gäbe. Die ISB, welche die Strecke sperrt, muss die Mehrkosten für den Ersatzverkehr übernehmen. Allfällige Differenzen zwischen Abgeltungen und effektiv geplanten ungedeckten Kosten der EVU sind als Ausgleich zu Gunsten der ISB zur Finanzierung des Ersatzverkehrs zu verwenden.
Sind die Kosten gleich oder kleiner, erfolgt kein Ausgleich, d.h. die Ersparnis geht in der Regel zu Gunsten der Besteller. Zu offerieren ist das effektiv geplante Angebot inklusive Ersatzverkehr.
Im Fernverkehr wird ein allfälliger Ersatzverkehr durch die Infrastrukturbetreiberin finanziert, sofern ein Bahnhof nicht bedient wird.
Die Infrastrukturbetreiberin trägt die Mehrkosten eines Ersatzverkehrs, wenn ein Anschlussgleis nicht bedient werden kann.
Artikel 11b Absatz 11 und 12
Die Absätze 11 bzw. 12 entsprechen den Absätzen 9 bzw. 10 des geltenden Rechts, die nicht geändert werden.
Artikel 12 Absatz 1 - Trassenzuteilung
Es werden zwei Fälle unterschieden. In der ordentliche Trassenzuteilung (gemäss Art. 11 Abs. 1), werden die Trassen aufgrund des Netznutzungsplans zugeteilt. Andernfalls gilt die Regel «first come, first served».
Artikel 12 Absatz 3 – Zuteilung von freigebliebenen Trassen einer anderen Verkehrsart für ein konzessionspflichtiges Angebot des Personenverkehrs
Es geht um eine Präzisierung, die Fern- sowie Regionalverkehr betrifft.
Artikel 12a Absatz 5 und 6 – Überlastete Strecken
Diese Absätze des Artikels betreffen strukturelle Kapazitätsengpässe, die in anderen Prozessen behandelt werden (Ausbauschritte, siehe Artikel 5 Absatz 2 KPFV sowie Artikel 15 bis 18 KPFV).
Artikel 12b Absatz 3 - Rahmenvereinbarung
Es wird im Absatz 3 explizit präzisiert, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bei der Trassenvergabestelle zu beantragen ist.
Artikel 12c Absatz 2 Buchstabe b - Konfliktregelung
Diese Kompetenz ist gemäss Artikel 9f EBG seit 1. Januar 2021 neu bei der Trassenvergabestelle. Die Rahmenbedingungen, um den Vorrang zu definieren, sind präzisiert.
9/17 BAV-D-EC8B3401/659