Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)
Für Piraten ist es nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Transaktionsdaten für den Zweck der Besteuerung haben sollen. Deshalb wird vorgeschlagen, einen Melderahmen für Kryptowerte ohne Transaktionsdaten vorzusehen. Inwiefern sich Kryptowerte genügend von traditionellen Werten absetzen, um die zusätzlichen Daten zu rechtfertigen, sei nicht genügend ersichtlich. Die einseitige Ausweitung der zu meldenden Daten werde somit dem Anspruch nicht gerecht, eine Gleichbehandlung zwischen traditionellem Finanzvermögen und Kryptowerten sicherzustellen. Stattdessen sollte auf den Grundsatz der Datensparsamkeit gesetzt und keine neuen Datenbestände geschaffen werden.
TI moniert, dass im MRK der Schwellenwert für die Offenlegung von Einzelhandelszahlungstransaktionen auf USD 50’000 festlegt sei, gleichzeitig aber auf die nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verwiesen werde. Je nach den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Staaten könne es somit unterschiedliche Meldeschwellen geben. In der Schweiz entsteht die Meldepflicht von Händlern gemäss Geldwäschereigesetz (GwG), wenn sie im Rahmen eines Geschäftsvorgangs mehr als CHF 100’000 in bar erhalten, was in Widerspruch zum MRK stehe.
Wegleitungen/Richtlinien zur Unterstützung der Umsetzung in der Praxis
TI weist darauf hin, dass die Steuerbehörden ihr Personal werden instruieren müssen, um die Fähigkeiten zur Interpretation der erhaltenen Hinweise und Informationen zu vermitteln. Es wäre daher zu begrüssen, wenn für den MRK frühzeitig spezifische Richtlinien vorhanden sind, wie sie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für den AIA über Finanzkonten geschaffen hat.
LU, EXPERTsuisse warnen, dass die Einführung eines steuerlichen Melderegimes im Massengeschäft für Banken mit einem sehr grossen Aufwand verbunden ist. Die Banken seien deshalb darauf angewiesen, dass die finalen Rechtsgrundlagen [MRK-Wegleitung, technische Weisung sowie Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions; FAQ)] möglichst früh verfügbar sind, damit die entsprechenden Umsetzungsprojekte (Anpassung der betrieblichen und IT-Prozesse) rechtzeitig an die Hand genommen werden können.
3.2.2. Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards
Gemeinnützige Stiftungen und Vereine
EVP, SGB, Freikirchen.ch begrüssen es ausdrücklich, dass qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger auch in Zukunft als nicht meldende Finanzinstitute gelten, sofern sie die Voraussetzungen der OECD erfüllen. Konkret sollen Vereine und Stiftungen auch zukünftig nicht dem AIA über Finanzkonten unterliegen (Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG), sofern sie die Bedingungen des Art. 6a E-AIAV erfüllen. Vereine und Stiftungen leisten in der Schweiz einen äusserst wichtigen systemrelevanten gesellschaftlichen Beitrag und sollten daher nicht unnötigem zusätzlichen administrativen Aufwand und Mehrkosten ausgesetzt werden. Solche Aufwendungen könnten den Gemeinnützigkeitssektor erheblich schwächen. Zudem besteht im Schweizer Recht kaum ein Risiko, dass Vereine und Stiftungen für Steuerhinterziehung missbraucht werden, weshalb diese Ausnahmeregelungen für diese Rechtseinheiten sinnvoll sind.
CP wertet es positiv, dass Art. 6a E-AIAV die OECD-Regeln für gemeinnützige Rechtsträger übernimmt. Damit wird den Erwartungen dieses Sektors, der lange Zeit Anlass zur Sorge gab und für die Schweiz sehr wichtig ist, entsprochen, indem der GMS sie von der Meldepflicht ausnimmt. In der Tat entsprechen die angenommenen Regeln den Bedingungen, die die Schweiz für die Erlangung einer Steuerbefreiung (Art. 56 Bst. g und h DBG) stellt.