Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)

3.2.4. Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

Fehlende Klarstellungen zu den Anknüpfungspunkten

EXPERTsuisse, SwissAccounting monieren, dass nicht für alle möglichen Anknüpfungspunkte, die gemäss OECD-Standard für die Feststellung, in welchem Land die Pflichten gemäss MRK zu erfüllen sind, Präzisierungen vorgeschlagen werden (Art. 30a Abs. 1-3 E-AIAV). Es fehlen Klarstellungen zu zwei Anknüpfungspunkten. Art. 30a E-AIAV gibt zudem keine Klarheit darüber, was unter «managed from Switzerland» (Abschnitt 1 Unterabschnitt A Nummer 3 MRK) oder «place of business in Switzerland» (Abschnitt 1 Unterabschnitt A Nummer 4 MRK) verstanden werden kann.

Ferner sei der Verweis auf die Mehrwertsteuerabrechnung in Art. 30a Abs. 2 Bst. d E-AIAV sachlich falsch, weil sich diese auf Umsätze und nicht auf Einkünfte bezieht.

Während die betragsmässigen Schwellenwerte gemäss Art. 7 GwV grundsätzlich sinnvoll sind, ist deren praktische Anwendung im Rahmen von Art. 30a Abs. 4 E-AIAV nicht ausreichend geklärt (lediglich der erläuternde Bericht enthält auf Seite 76 eine teilweise Klarstellung, was aber nicht genügt). Ebenfalls unklar ist, was im Krypto-Bereich als Kreditgeschäft (Art. 8 GwV), Geld- oder Wertübertragungsgeschäft (Art. 9 GwV) oder Handelstätigkeit (Art. 10 GwV) gilt.

Gewerbsmässigkeit und Registrierungspflicht

EXPERTsuisse begrüsst die vorgeschlagene Regelung in Art. 30a Abs. 4 E-AIAV, für den Begriff der «Gewerblichkeit» auf die geldwäschereirechtlichen Vorgaben abzustellen (Art. 7-10 GwV und damit indirekt auf die darin festgelegten Schwellenwerte). Diese Lösung führe jedoch zu diversen Folgefragen, die im Rahmen der E-AIAV zu klären seien, so etwa die Frage, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn die Schwellenwerte in einem Jahr überschritten und im nächsten Jahr unterschritten werden. Überdies sei klarzustellen, inwiefern die geldwäschereirechtlichen Schwellenwerte auch für potenzielle meldende Anbieter von Kryptowerten, die nicht dem GwG unterstehen, anwendbar sind.

VSV kritisiert, dass Anbieter von Kryptodienstleistungen unabhängig von Art und Umfang der effektiv getätigten Tauschgeschäfte allein aufgrund ihres geldwäschereirechtlichen Regulierungsstatus als gewerbsmässig tätig qualifizieren. Dies sei im MRK nicht vorgeschrieben, sodass die Schweiz bei der Gewerbsmässigkeit der Erbringung von Tauschgeschäften in Kryptowerten über den umzusetzenden Standard hinausgehe. Ferner sei unklar, was unter dem Begriff des Anbietens zu verstehen ist. Geht man vom im Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) definierten Begriff des «Angebots» aus (als Angebot gilt jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Information über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument als solches enthält), geht Art. 30a Abs. 4 E-AIAV ins Leere, da Vermögensverwalter ihren Kunden weder Finanzinstrumente noch Tauschgeschäfte in Kryptowerten anbieten. Ferner zwingt diese Bestimmung alle Vermögensverwalter, welche die Durchführung von Tauschgeschäften in ihren Tätigkeiten nicht proaktiv ausschliessen, sich vorsorglich bei der ESTV anzumelden, was vom MRK nicht vorgeschrieben werde.

Für VSV wäre es sinnvoll in der AIAV Schwellenwerte für effektiv getätigte Tauschgeschäfte in Kryptowerten vorzusehen. In ihrer Höhe müssen sich diese Schwellenwerte zweckmässiger und angemessener Weise nach denjenigen für die Berufsmässigkeit nach dem GwG bzw. der Gewerbsmässigkeit für Vermögensverwalter nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) richten.

Nachlass

SBVg, SGV weisen im Zusammenhang mit Art. 30b E-AIAV auf eine Inkohärenz mit dem GMS hin. Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen dürfen im Todesfall den Nachlass der Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als eigene Rechtspersönlichkeit