Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)

behandeln. Im Gegensatz zum AIA über Finanzkonten (Art. 17 AIAV) gilt in diesem Fall jedoch keine Ausnahme, sondern die Meldung soll an den Staat der verstorbenen Person erfolgen. Um der unterschiedlichen Behandlung unter dem GMS und dem MRK gerecht zu werden, sollte der Wortlaut des erläuternden Berichts zwecks Klarstellung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die Meldung an den meldepflichtigen Staat der verstorbenen Person erfolgt.

Auflösung der Geschäftsbeziehung

Für SBVg, EXPERTsuisse, SwissAccounting ist nicht nachvollziehbar, weshalb es keine analogen Bestimmungen zu den GMS-Regelungen in Art. 28 Abs. 1 und 2 AIAV gibt. Entsprechend sollte in Art. 30d E-AIAV klargestellt werden, dass (i) bestehende Geschäftsbeziehungen, die vor Ablauf der Frist nach Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 1 MRK (für natürliche Personen) bzw. Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe A MRK (für Rechtsträger), also vor dem 31. Dezember 2026, aufgelöst werden, nicht gemeldet werden müssen, wenn die Überprüfung der Geschäftsbeziehung gemäss MRK im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen ist; und (ii) neue Geschäftsbeziehungen, die wieder aufgelöst werden, bevor die MRK-Überprüfung abgeschlossen ist, nicht zu melden sind.

Übergangsbestimmungen

Für SBVg sind die Übergangsbestimmungen in Art. 35 Abs. 5 E-AIAV zu erweitern, damit ein unangemessener Mehraufwand bei qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgern verhindert werden kann. Falls ein Verein bzw. eine Stiftung als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gemäss Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG gilt, sind die von diesem Verein bzw. dieser Stiftung bei einer Bank gehaltenen Konten ausgenommene Konten und unterstehen somit nicht den Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss GMS. Zur Bestimmung von solchen Konten sollte, auf die die bereits vorhanden Dokumentation zurückgegriffen werden können, bzw. sollen die bereits klassifizierten Konten nicht erneut dokumentiert und festgelegt werden, was entsprechend klarzustellen sei.

Für EXPERTsuisse sind spezifische Übergangsregelungen für Zweigniederlassungen erforderlich, da die Übergangsbestimmungen für ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen und ausländische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, deren einziger Bezug zur Schweiz eine schweizerische Zweigniederlassung ist, nicht funktioniere. In diesen Fällen sei der Status als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht von der Implementierung des MRK im anderen Land abhängig.

3.3. Umsetzung durch die Kantone

Für TI dürften die Anpassungen des AIAG zu qualitativen Verbesserungen der eingehenden Informationen führen, da etwa die Bedingungen für die Bestimmung der Personen, die die Kontrolle ausüben, präzisiert werden. Auch die Klarstellung, wonach alle Finanzinstitute «Verfahren anwenden, die den FATF-Empfehlungen im Wesentlichen ähnlich sind», wird begrüsst.

TI erachtet es als notwendig, dass die kantonalen Behörden ihre Praxis bezüglich der Kriterien und Bedingungen der straffreien Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerte auch auf Kryptowerte ausweiten müssen. Ein dadurch bewirkter Anstieg der Zahl der Selbstanzeigen würde den Steuerbehörden ihre Ermittlungen nach Inkrafttreten der Änderungen erleichtern.