Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)

SVP sieht in der Ausweitung des AIA auf Kryptowerte einen weiteren Präzedenzfall undemokratischer, supranationaler Rechtsprechung. Die OECD spricht von «verbindlichen Standards», die ihre Mitgliedstaaten umzusetzen hätten. Die widerspruchslose Umsetzung internationaler Empfehlungen wird abgelehnt. Auch die Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes sind als solche zu behandeln – Empfehlungen, die zur Kenntnis genommen werden und, falls nötig, massgeschneidert für den Schweizer Finanzplatz umgesetzt werden, nachdem die Umsetzung vom Schweizer Parlament diskutiert worden sei.

Überlappungen des Anwendungsbereichs des GMS und des MRK

SBF rügt, dass Institute, welche bereits dem GMS unterstehen, auch unter dem MRK melden müssen und deshalb einem parallelen Melderegime unterstehen. Diese Überlappungen würden durch das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten nur teilweise gelöst, was zu unnötiger Doppelspurigkeit führe. Die OECD-Vorlage sehe vor, dass eine Meldung nach dem GMS nicht erforderlich sei, wenn ein relevanter Kryptowert schon unter dem MRK gemeldet wurde. Diese Kollisionsregel sollte konsequent angewendet werden.

CP, SDX bedauern, dass Wertschriften in Form von Token sowohl unter dem CRS als auch unter dem MRK gemeldet werden müssen, was zu einer Benachteiligung von tokenbasierten Wertschriften und einem erheblichen Mehraufwand führt.

LU mahnt, dass Banken, die sowohl Dienstleistungen mit traditionellem Finanzvermögen als auch mit relevanten Kryptowerten erbringen, ein gut aufeinander abgestimmtes Regelwerk erhalten müssten, und diese nicht – zum Beispiel eine tokenisierte Wertschrift – doppelt melden müssen.

Ausgetauschte Informationen unter dem AIA über Kryptowerte

GE, GR, LU, SG, UR, ZG, FDK bedauern, dass beim AIA über Kryptowerte keine Angaben über den Vermögensstand per Ende Jahr ausgetauscht werden, wie dies beim AIA über Finanzkonten der Fall ist. Die transaktionsbasierten Meldungen werden daher für die Kantone nur von geringem Nutzen sein. Der Bund wird aufgefordert, dies bei der nächsten Überarbeitung des MRK entsprechend einzubringen.

BE gibt ebenfalls zu bedenken, dass beim AIA über Kryptowerte nicht die Vermögensstände, sondern die Transaktionen gemeldet werden. Da die meisten Kryptowertnutzerinnen und -nutzer eine Vielzahl unterschiedlicher Kryptowerte halten, ist auch bei kleineren Vermögensbeständen von einer sehr grossen Anzahl an Meldungen auszugehen. Es wird sich zeigen, ob und wie diese in der Veranlagung effizient genutzt werden können. Aus kantonaler Sicht ist es dabei unbedingt notwendig, die bisherigen Standards und Schnittstellen analog dem AIA über Finanzkonten zu verwenden. Nur so können bestehende Prozesse fortgeführt, bereits etablierte Systeme weiterhin genutzt und ein grösserer Umsetzungsaufwand vermieden werden.

Auch SBF weist darauf hin, dass unter dem GMS Bestandesdaten zu übermitteln sind, während der MRK die Meldung von Transaktionsdaten vorschreibt (mit der zusätzlichen Meldung von aggregierten relevanten Transaktionen). Dies gehe quantitativ und qualitativ weit über die Meldepflichten hinaus, die heute unter dem GMS bestehen. Aus diesem Grund sei die Umsetzung des MRK selbst für Institute die bereits unter dem GMS meldepflichtig sind, eine grosse Herausforderung. Zudem seien Transaktionsdaten aus steuerrechtlicher Sicht für die vom AIA erfassten Steuerarten nicht relevant, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Insofern verletzt die vorgesehene Umsetzung des MRK den Grundsatz der Technologieneutralität («same business, same risks, same rules»), der in der Schweiz für die Regulierung neuartiger Geschäftsmodelle, insbesondere auch im Zusammenhang mit der DLT-Gesetzgebung, wegleitend sei.