Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)
Erweiterte Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem revidierten GMS
SBVg erachtet es im Sinne einer einheitlichen Handhabung als wichtig, dass Banken ab der Meldeperiode 2026 nach Massgabe des aktualisierten GMS melden können – unabhängig davon, ob der jeweilige Partnerstaat ebenfalls nach dem aktualisierten GMS meldet, der Partnerstaat Informationen übergangsmässig nach dem ursprünglichen GMS übermittelt oder der Austausch mit einem Partnerstaat nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ausgesetzt wird.
3.2.3. Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)
Anknüpfungspunkt von meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen zur Schweiz
SBVg, EXPERTsuisse, SwissAccounting weisen darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 Bst. dbisVE-AIAG konzeptionell fehlerhaft sei, da es um als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zu gelten und dem AIAG zu unterstehen, ausreiche, wenn ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B MRK (alternativ) bestehe (und nicht kumulativ). Entsprechend sollte es in Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis«Abschnitt I Unterabschnitt A oder B MRK» statt «Abschnitt I Unterabschnitte A und B MRK» heissen.
Dynamische Rechtsübernahme der OECD-Kommentare
FDP, SVP, SBVg, SGV, ABPS, AMAS, EXPERTsuisse, SBF, SDX, VSV, Piraten, SwissAccounting lehnen die dynamische Rechtsübernahme der OECD-Kommentare nach Art. 2b VE-AIAG strikt ab, weil dies zu wenig präzis sei und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit widerspreche (Unsicherheit bzgl. Inkrafttreten neuer Versionen, mangelnde Verfügbarkeit in allen relevanten Landessprachen). Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren sei (in Kombination mit der Wegleitung) flexibel genug für zeitnahe Anpassungen und stelle gleichzeitig eine vorgängige Prüfung und konsistente Überführung neuer OECD-Regeln in den Schweizer Rechtsrahmen sicher.
Für Piraten, SVP ist es wichtig, auf die nötige Rechtskontinuität sowie die unabhängige Entscheidungsfindung der Schweizer Politik zu achten. Eine automatische Übernahme internationaler Standards und internationalen Rechts läuft diesem Ziel zuwider.
VSV verlangt, dass die ESTV eine Sammlung der massgeblichen Kommentare der OECD für die Schweiz führen und diese auf ihrer Website publizieren müsste. Nur so könne im Ergebnis auch den Anforderungen des Publikationsgesetzes genügt werden.
Fehlende Klarstellungen
SwissAccounting kritisiert, dass wichtige Begriffsbestimmungen im Gesetz nicht definiert werden, was zu Unstimmigkeiten führe. So sind etwa die Kriterien «Durchführung» (von Tauschgeschäften) und «für oder im Auftrag von Kunden» nicht umschrieben. Dasselbe gelte auch in Bezug auf Art. 12c und 14a Abs. 2 VE-AIAG sowie Art. 30c und 30d E-AIAV, da bei Krypto-Geschäftsbeziehungen kein gemeinsames, weit verbreitetes Verständnis bestehe, wann eine solche aufgenommen oder aufgelöst wird, was entsprechend klarzustellen sei.
SBF mahnt davor, dass die Umsetzung des MRK in das schweizerische Recht eine Vielzahl von Abgrenzungs- und Auslegungsfragen aufwirft. Das betreffe insbesondere grundlegende Fragen wie den Kreis der erfassten relevanten Kryptowerte sowie der relevanten Transaktionen. Die Vorlage genüge insofern den Anforderungen an eine rechtssichere Gesetzgebung nicht und sei unter dem Aspekt des verfassungsmässigen Legalitätsprinzips problematisch.