Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)
EXPERTsuisse empfiehlt, für die Anwendung des MRK präzisere Definitionen und Anpassungen bei relevanten Begriffen vorzusehen. So sei die Definition von «gewerblich» ebenso unklar wie die Frage, was im Krypto-Bereich als Kreditgeschäft (Art. 8 Geldwäschereiverordnung; GwV), Geld- oder Wertübertragungsgeschäft (Art. 9 GwV) oder Handelstätigkeit (Art. 10 GwV) gelte. Der in Art. 12 Abs. 3 VE-AIAG enthaltene Verweis auf Art. 9 GwG sei unklar. Ferner müsse auf Gesetzesstufe klagestellt werden, was als «Geschäftsbeziehung» zu verstehen ist.
Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte
Nach EXPERTsuisse sollten die spezifischen Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen direkt im Gesetz festgelegt werden. Ein blosser Verweis auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sei unzureichend, da sich aus dem Gesetz und der Verordnung keine klaren Rechte und Pflichten ableiten lassen.
Einbezug von Dritten zur Erfüllung der Meldepflichten
SBVg, SGV, EXPERTsuisse, SBF, ABPS, AMAS, SDX, SwissAccounting würden es begrüssen, wenn schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auch dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Meldepflichten beiziehen dürften (vgl. Art. 12d VE-AIAG). Da die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Vergleich zur Erfüllung der Meldepflichten höhere operationelle Risiken mit sich bringe und es sich bei der Meldung um einen rein technischen Vorgang handle, sollte die Auslagerung der Meldepflichten erst recht möglich sein.
Für die Meldung zulässige Währungen
Für SBVg gilt es zu verhindern, dass nach der initialen Einführung des MRK neue Regeln zur Meldewährung definiert werden, was weitreichende Anpassungen der IT-Systeme auslösen könnte. Art. 12e Abs. 2 VE-AIA sei deshalb zu streichen.
Selbstauskünfte
SBVg, SGV, EXPERTsuisse, ABPS, SwissAccounting würden es als sinnvoll erachten, wenn meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen alternativ auf bereits im Rahmen des AIA über Finanzkonten eingeholte, gültige Selbstauskünfte abstellen dürften. Entsprechend sollte Art. 12f Abs. 1 VE-AIAG angepasst werden und verlangen, dass «bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung […] die Selbstauskunft vorliegt». Ferner verlangt der MRK, dass auch für bestehende Geschäftsbeziehungen innerhalb von 12 Monaten eine Selbstauskunft vorliegen muss, weshalb zu prüfen sei, ob Art. 12f VE-AIAG entsprechend zu ergänzen wäre.
Registrierungspflicht der Anbieter von Kryptodienstleistungen
VSV bemängelt, dass der MRK keine Vorgaben dazu enthält, wonach sich «Anbieter von Kryptodienstleistungen» auch dann bei der nationalen Vollzugsbehörde registrieren müssten, wenn sie zwar relevante Tätigkeiten im Kryptobereich anbieten, aber solche nicht gewerbsmässig erbringen. Jedes Unternehmen in der Schweiz müsste sich damit bei der ESTV registrieren, unabhängig davon, ob entsprechende Dienstleistungen – wie vom MRK verlangt – gewerbsmässig erbracht würden. Der im Gesetz erwähnte Begriff «relevant» hat nach dem MRK keinen Bezug zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeit. Damit gehe Art. 13a VE-AIAG erheblich über die Vorgaben des MRK hinaus.
Datenschutz
SBVg rügt, dass die im erläuternden Bericht angekündigte grundlegende Überarbeitung von Art. 19 Abs. 2 AIAG nicht erfolgt sei. Die Anpassung im VE-AIAG («ein Auskunftsrecht» statt «das Auskunftsrecht») reiche nicht aus, um ein eigenständiges Auskunftsrecht zu begründen,