Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)

SwissFoundations stimmt den Änderungen des VE-AIAG und E-AIAV zu den gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen grundsätzlich zu. Die heterogene Praxis der Kantone dürfte durch die Anwendbarkeit dieser neuen internationalen Standards beeinflusst werden. Allerdings sei nicht klar, wie die kantonalen Steuerbehörden ihre Praxis unter Einhaltung des Bundesrechts an das internationale Recht anpassen werden, da der Zweck eines gemeinnützigen Rechtsträgers gemäss OECD und Art. 6a E-AIAV auch Zwecke umfasst, welche die Befreiung von den direkten Steuern in der Schweiz derzeit nicht rechtfertigen (Art. 56 Bst. g und h DBG). Ferner wird die Anpassung von Art. 6a Bst. b E-AIAV verlangt, wonach qualifiziert gemeinnützige Rechtsträger in der Schweiz von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer befreit sind (nicht: oder).

proFonds begrüsst den Verzicht, die ausführlichen und für die Stiftungsrats- bzw. Vorstandsmitglieder schwer verständlichen Formulierungen des GMS ins Gesetz aufzunehmen, und diese stattdessen in die Verordnung zu verschieben. Dies sei sowohl aus systematischer und normenhierarchischer als auch politischer Sicht angebracht und zweckmässig.

Nachweis der Steuerbefreiung Nach AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH

gilt es zu verhindern, dass kantonale Steuerbehörden mit einer Flut von Anträgen von heute bereits steuerbefreiten Institutionen konfrontiert werden, die eine Bestätigung als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger verlangen. Aufgrund der grossen Anzahl von steuerbefreiten Institutionen würde dies für kantonale Steuerbehörden zu einem nicht tragbaren Zusatzaufwand führen. Sofern für die internationale Akzeptanz erforderlich, könnten Art. 3 Abs. 9bisVE-AIAG und Art. 6a VE-AIAV beibehalten werden, doch wäre Art. 6a VE-AIAV derart zu ergänzen, wonach die Voraussetzungen von Bst. a-e als erfüllt gelten, wenn ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger über eine Steuerbefreiungsverfügung gemäss Art. 56 Bst. g oder h DBG verfügt oder in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen eingetragen ist.

Auch TI äussert die Befürchtung, dass die Zahl der Bestätigungen der Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen deutlich ansteigen könnte. Es wäre daher wünschenswert, wenn Finanzinstitute Befreiungsbestätigungen nur von denjenigen Rechtsträgern anfordern, die potenziell dem Informationsaustausch unterliegen.

Für BE muss die Bestätigung einer bestehenden Steuerbefreiung für die Anerkennung als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gemäss Artikel 6 VE-AIAV ausreichen. Eine separate Prüfung der Voraussetzungen würde zu erheblichem Mehraufwand führen.

proFonds gibt zu bedenken, dass die Formulierung in Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG «über eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung verfügt» impliziere, dass die gemeinnützigen Stiftungen über eine Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltungen verfügen müssen, die ihnen den Status als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger im Sinne des GMS attestiert. Über eine solche Bestätigung verfügen gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz aber nicht, zumal der Begriff «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» neu ins Schweizer Landesrecht eingeführt werden soll. Zudem würde dies bei den Stiftungen sowie bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu unnötigem zusätzlichem Aufwand führen. Die Formulierung in Art. 3 Abs. 9bisVE-AIAG ist gesamthaft wenig adressatenfreundlich. Für einen Laien ist es schwierig aus der gewählten Formulierung abzuleiten, ob er nun allfälligen Meldepflichten untersteht oder nicht. Der erläuternde Bericht ist hierzu wesentlich deutlicher, weshalb die Norm in Übereinstimmung mit den Ausführungen im erläuternden Bericht anzupassen sei, wonach die Voraussetzungen nach Art. 6a E-AIAV den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g StHG und Art. 56 Bst. g und h DBG entsprechen.

Swiss Foundations begrüsst es, dass die Bestätigung der Steuerbefreiung von der Steuerbehörde in elektronischer Form oder per E-Mail ausgestellt werden könne.