Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 18 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)

das inhaltlich jenem von Art. 25 DSG entspricht und sowohl für natürliche als auch juristische Personen gilt.

Auskunftspflicht und Austausch von relevanten Informationen

Piraten sehen im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 1 VE-AIAG einen erheblichen Klärungsbedarf in Bezug auf Auskünfte über alle Tatsachen, die «relevant sind». Während andere Begriffe mit «relevant» (z.B. relevante Kryptowerte) einigermassen definiert sind, fehlt hier eine genügende Umschreibung. Statt von relevanten Tatsachen zu sprechen, sollte eine genaue Auflistung von möglichen Auskünften ins Gesetz aufgenommen werden. Ferner wird die Streichung von sachfremden besonders schützenswerten Personendaten in Art. 25 Abs. 2 VE-AIAG verlangt. Der Umstand, dass gewisse Behörden untereinander besonders schützenswerte Personendaten austauschen können, wird strikt abgelehnt. Auf der einen Seite lässt sich keine Notwendigkeit dafür erkennen, auf der anderen Seite zeigen diverse Datensicherheitsvorfälle, dass solche Daten in die falschen Hände fallen können. Dieses Risiko nun auf weitere Angriffsflächen auszubreiten, erscheine fahrlässig. Es erschliesse sich nicht, welchen Wert Informationen über Rasse, Intimsphäre, gewerkschaftliche Ansichten oder die Sozialhilfe haben sollen, um den angegebenen Zweck zu erfüllen. Man sollte sich auch hier in Datensparsamkeit üben.

Für SBVg, SGV, SBF, SDX muss das Spezialitätsprinzip, das im Amtshilfeübereinkommen und im Datenschutzrecht verankert ist, unbedingt gewahrt werden. Art. 25 Abs. 2 VE-AIAG führe jedoch zu einer unerwünschten Aufweichung des Grundsatzes, wonach die ausgetauschten Daten nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen. Die Tatsache, dass die ESTV die erhaltenen Informationen mit den im Gesetz genannten Stellen austauschen dürfte, sei im Hinblick auf die betroffenen Kunden und deren fehlendes Wissen über diesen allfälligen Austausch problematisch.

Strafbestimmungen

SBVg, SGV, SBF, ABPS, AMAS, Piraten lehnen die Ausweitung der Strafbestimmungen auf fahrlässige Vergehen ab, da Verfehlungen oftmals das Resultat von unterschiedlichen Interpretationen eines komplexen Regelwerks sind und die Verfolgung der strafbaren (natürlichen) Personen, welche mit der Umsetzung des AIA betraut sind, bei fahrlässigen Vergehen rechtspolitisch stossend ist. Es handelt sich im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung schlicht nicht um ein strafwürdiges Verhalten. Vielmehr dürfte es sich vom «Unrechtsgehalt» her höchstens um einen Übertretungstatbestand handeln, zu denken ist etwa an Flüchtigkeitsfehler oder organisatorisches Ungenügen. Dafür ist das Strafrecht völlig unverhältnismässig und auch in keiner Weise geeignet, das entsprechende Verhalten zu vermeiden. Der Eventualvorsatz erlaube bereits heute eine strafrechtliche Ahndung, nötigenfalls auch einzelner Personen für einzeln zurechenbare Verfehlungen. Aus diesen Gründen sei Art. 32 Abs. 2 VE-AIAG ersatzlos zu streichen, bzw. explizit das Unternehmen zur Bezahlung der Busse zu verpflichten.

SwissAccounting begrüsst es, dass die fahrlässige Verletzung der Pflichten künftig unter Strafe gestellt wird. Allerdings bestehe das Risiko für unzählige Strafverfahren, wenn den Finanzinstituten und meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen keine sachdienlichen Ausführungsbestimmungen und Schulungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Bei fahrlässigen Vergehen sollte jedoch immer von einer Verfolgung der natürlichen Personen abgesehen und stattdessen der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung einer Busse verurteilt werden.

Auch EXPERTsuisse, SDX sind der Auffassung, dass sich die Strafandrohung für Fahrlässigkeit nicht gegen einzelne Mitarbeitende richten dürfe. Des Weiteren sei die Strafandrohung für Fahrlässigkeit mit Bussen von bis zu CHF 100’000 massiv übersetzt.

SP, SGB begrüssen Strafbestimmungen im Falle einer fahrlässigen Verletzung der Meldestandards, was zu deren korrekten Umsetzung beitrage.