Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Staaten aufgeführt, in denen ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (Anhang 1 zur Datenschutzverordnung vom 31. August 202231). In Anwendung dieser Verträge und aufgrund der Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts eingegangen ist, sieht der Gesetzesvorentwurf die notwendigen gesetzlichen Grundlagen vor, damit Arbeitgeber, kantonale Steuerbehörden und die ESTV die in diesen Verträgen genannten Personendaten verarbeiten und übermitteln können. Damit wird sichergestellt, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen. Insbesondere werden darin die Pflichten der Arbeitgeber, der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden sowie die Rechte der betroffenen Personen festgelegt (Art. 11). Zudem werden auch die Anforderungen an das von der ESTV betriebene Informationssystem (Art. 15) und die elektronischen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Kantonen und der ESTV (Art. 18) festgelegt.

Wie unter Ziffer 1.2 erwähnt, sind die Kategorien der verarbeiteten Daten nicht im Gesetz, sondern in jedem Vertrag separat festgelegt. Gemäss Artikel 9 des Gesetzesvorentwurfs sind die Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmenden über den anwendbaren Vertrag und insbesondere die in diesem Rahmen ausgetauschten Daten aufzuklären, wodurch sichergestellt ist, dass diese entsprechend informiert sind.

In Bezug auf den Datenschutz verfügen die betroffenen Personen über die Rechte, die ihnen das DSG32 gegenüber den Arbeitgebern und gegebenenfalls das anwendbare kantonale Recht gegenüber den kantonalen Steuerbehörden einräumt. Gegenüber der ESTV können sie jedoch nur das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten geltend machen (Art. 11 Abs. 4). Dies bedeutet insbesondere, dass sie keine Möglichkeit haben, der Datenbekanntgabe zu widersprechen. Diese Einschränkung ist insofern gerechtfertigt, als der Widerspruch aus den in Artikel 37 Absatz 2 DSG33 festgelegten Gründen systematisch zurückgewiesen werden müsste, da die Weitergabe der Daten auf einem internationalen Vertrag beruht (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 oben). Wenn die Übermittlung dennoch zu einem Nachteil für die betroffenen Personen führen würde, könnten diese die ihnen gemäss Artikel 25a VwVG34 zustehenden Rechte geltend machen.

Die vorgängig durchgeführte Risikoprüfung zeigt ausserdem, dass die Verarbeitung der Daten kein besonderes Risiko für die betroffenen Personen darstellt. Durch den rechtlichen Rahmen und die ergriffenen Massnahmen können mögliche Restrisiken eingegrenzt werden.

31 SR 235.11

32 SR 235.1

33 SR 235.1

34 SR 172.021 20/20