Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers
Die Absätze 1 und 2 orientieren sich an Artikel 174 DBG27. Sie dienen als letzte Massnahme, um den Austausch entsprechend dem vorliegenden Gesetz zu gewährleisten. Die den Arbeitgebern im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes auferlegten Pflichten ermöglichen den reibungslosen Ablauf des automatischen Informationsaustauschs über Lohndaten und letztendlich eine korrekte Besteuerung der Arbeitnehmenden.
Absatz 3 regelt die Konkurrenz zwischen Artikel 19 des Vorentwurfs des AIALG und Artikel 174 DBG28. Damit soll verhindert werden, dass jemand doppelt bestraft wird, wenn die Informationen trotz Mahnung nicht an die kantonalen Steuerbehörden geschickt werden.
Art. 20 Verfahren
Da es sich bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das Verfahren das Bundesgesetz vom 22. März 197429 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide, Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörde, d. h. der ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen Strafbescheide und Strafverfügungen sind umfassend im VStrR30 geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.
4 Auswirkungen
Der Vorentwurf des Gesetzes hat finanzielle Auswirkungen für den Bund und die Kantone im Zusammenhang mit dem automatischen Austausch von Lohndaten, die sie von Schweizer Arbeitgebern erhalten. Dementsprechend ist mit einer Zunahme des personellen und finanziellen Aufwands für die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden zu rechnen.
Abgesehen von den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis, die Lohndaten direkt an die zuständige italienische Behörde übermitteln, ist die ESTV die Drehscheibe für den automatischen Informationsaustausch von Lohndaten.
Es werden Ressourcen für die Umsetzung des Vorhabens («Projektressourcen») und Ressourcen für den laufenden Betrieb des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten («Betriebsressourcen») benötigt.
Projektressourcen (2025-2026): Für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten sind sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei anderen Formen des automatischen Informationsaustauschs wird auch in diesem Fall die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Frankreich und den Empfang der von Italien übermittelten Daten sowie gegenüber den kantonalen Steuerbehörden.
27 SR 642.11
28 SR 642.11
29 SR 313.0
30 SR 313.0 18/20