Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (beispielsweise ist bei der Übermittlung von der kantonalen Steuerbehörde an die ESTV ein Fehler passiert und die Lohnsumme beträgt 60 000 statt 6000 Franken).

Die Arbeitnehmenden haben jedoch nicht die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 37 DSG der Datenübermittlung zu widersprechen, die in einem internationalen Vertrag vorgesehen ist. Die ESTV wäre gemäss Artikel 37 DSG berechtigt, das Begehren um Auskunft abzuweisen, wenn eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten besteht (Bst. a) oder die Erfüllung ihrer Aufgaben ansonsten gefährdet wäre (Bst. b). Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Lohndaten erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf die anwendbaren Verträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind, weshalb ein entsprechendes Widerspruchsbegehren aussichtslos wäre, sodass die Anwendbarkeit von Artikel 37 DSG gegenüber der ESTV durch das vorliegende Gesetz ausgeschlossen wird. Die Arbeitgeber, die Kantone und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Meldung bzw. Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 37 DSG dazu führen, dass die ESTV den Widerspruch gegen die Bekanntgabe der Lohndaten jeweils mit dem Hinweis auf eine im anwendbaren Vertrag statuierte Rechtspflicht zur Bekanntgabe abweisen würde.

Die Berufung auf den Verwaltungsrechtsschutz ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die betroffenen Arbeitnehmenden können gestützt auf Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813 (VwVG) von der ESTV verlangen, dass diese den Datenaustausch im Rahmen des Verwaltungsrechtsschutzes unterlässt, wenn die Betroffenen ein hinreichend schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. Artikel 25a VwVG stellt sicher, dass Realakte als Rechtsakte dem Verwaltungsschutz unterstehen, indem eine betroffene Person das Begehren stellen kann, ein widerrechtlicher Realakt sei zu unterlassen, einzustellen oder zu widerrufen. Die Behörde entscheidet durch Verfügung, gegen die anschliessend Beschwerde eingelegt werden kann. Realakte als solche sind grundsätzlich keine Anfechtungsobjekte, weshalb es einer Präzisierung bedarf, dass die Behörde per Verfügung entscheidet. Analog Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201514 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) kann sich eine Person, deren Lohndaten im Rahmen des anwendbaren Vertrags ausgetauscht werden, auf den individuellen Rechtsschutz berufen, wenn ihr durch die Übermittlung der Lohndaten wegen des Fehlens von rechtsstaatlichen Garantien im Partnerstaat ein unzumutbarer Nachteil entsteht oder entstehen könnte.

Das Bundesgericht15 hat die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Person, deren Finanzkontendaten Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs sind, von der ESTV eine Verfügung nach Artikel 25a VwVG verlangen kann, sofern ihr wegen des Fehlens von rechtsstaatlichen Garantien unzumutbare Nachteile drohen. Dabei wird auf die Rechtsprechung zu Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c des OECD-Musterabkommens16 verwiesen, wonach fehlende rechtsstaatliche Garantien im Sinne des Ordre-Public-Vorbehalts des nationalen Rechts zu verstehen sind. Dabei ist der Begriff restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben auszulegen, um

13 SR 172.021

14 SR 653.1

15 Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2021 vom 6. Juni 2023 E. 6.6

16 Abrufbar unter: www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Conventions fiscales > Modèle OCDE de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune 13/20