Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder Anpassen organisatorischer Prozesse, Erstellung von Praxisanweisungen etc.).

Betriebsressourcen: Ab der Inbetriebnahme des IT-Systems werden beim Bund jährlich personelle und finanzielle Ressourcen für den Betrieb und Support benötigt.

Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone hängen hauptsächlich von der Anzahl der in einem Partnerstaat ansässigen Arbeitnehmenden ab, die für einen Arbeitgeber im Kanton arbeiten. Weil die Situation in dieser Hinsicht von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ist, insbesondere aufgrund der geografischen Lage, lassen sich die finanziellen Auswirkungen des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten auf die Kantone derzeit nicht abschätzen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Erlassentwurf stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV, nach welchem die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Er zielt darauf ab, den automatischen Informationsaustausch (AIA) betreffend Lohndaten gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen, die den AIA über Lohndaten vorsehen, umzusetzen. Da die interne Regelung für die Durchführung des AIA betreffend Lohndaten in Steuersachen nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, ist es gerechtfertigt, sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV zu stützen. Der Erlassentwurf ist mit der Bundesverfassung vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Gesetzesvorlage ist mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts vereinbar. Es zielt darauf ab, die internationalen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umzusetzen, die im Grenzgängerabkommen mit Italien sowie im Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch betreffend Lohndaten eingegangen wurden.

5.3 Erlassform

Der Entwurf beinhaltet wichtige Bestimmungen zur Festlegung von Rechtsnormen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das neue Gesetz wird daher im Rahmen des normalen Gesetzgebungsverfahrens unterbreitet.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

5.5 Datenschutz

Die oben genannten völkerrechtlichen Verträge mit Frankreich und Italien sehen einen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten in Steuersachen zwischen den Vertragsstaaten vor. Frankreich und Italien sind in der Liste der 19/20