Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Art. 17 Geheimhaltungspflicht

Artikel 17 lehnt sich an Artikel 26 AIAG24 und gegebenenfalls an die entsprechende Bestimmung des anwendbaren Vertrags an. Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Vertrag und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung der Informationen an die Partnerstaaten (Abs. 2 Bst. a).

Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Einzelfall aufgehoben werden (Abs. 2 Bst. b). Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der anwendbare Vertrag lässt die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung gegeben (Abs. 2 Bst. c). Sofern der anwendbare Vertrag dies regelt, dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Partnerstaates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200025 eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.

Art. 18 Elektronische Verfahren

Um die Digitalisierung voranzutreiben, statuiert das Bundesgesetz vom 18. Juni 202126 über elektronische Verfahren im Steuerbereich entsprechende Vorgaben für die Steuergesetze des Bundes. Es erscheint sachgerecht, bei der Meldung der Lohndaten zum Zwecke des automatischen Informationsaustauschs nach dem anwendbaren Vertrag ebenfalls elektronische Verfahren vorzuschreiben. Die kantonalen Steuerbehörden werden somit verpflichtet werden, bei der Übermittlung der Lohndaten in elektronischer Form mit der ESTV zu verkehren und umgekehrt.

Absatz 2 sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherstellen. Unter «Authentizität der übermittelten Daten» ist zu verstehen, dass es jederzeit möglich ist, die Herkunft der Daten zu bestimmen. Unter «Integrität der übermittelten Daten» ist die Integrität eines Systems zu verstehen, wenn die Daten während der Datenverarbeitung intakt, vollständig und aktuell bleiben. Konkret müssen die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV jederzeit gewährleisten, dass die Herkunft der Daten identifiziert werden kann und dass nachgewiesen werden kann, dass die Daten nicht von den Behörden selbst geändert wurden.

24SR 653.1

25 SR 172.220.1

26 BBl 2021 1499 17/20