Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Ausland zu übermitteln und die vom Ausland erhaltenen Informationen den kantonalen Steuerbehörden verfügbar zu machen.

Weiter erteilt die ESTV Weisungen, erlässt Verfügungen und trifft Entscheide. Die Weisungen orientieren sich an den Vorgaben der Verträge. Ziel ist eine Umsetzung durch die Schweiz, die diesen Vorgaben entspricht.Die ESTV kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden. Dies ist eine Kann-Bestimmung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der automatische Informationsaustausch ein Massenverfahren ist, das nur elektronisch durchführbar ist. In diesem Zusammenhang legt die ESTV in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Durchführungsbestimmungen fest (vgl. auch Art. 18 des Gesetzes). Eine Übermittlung von Daten in Papierform ist in der praktischen Umsetzung nicht denkbar.

Art. 14 Datenbearbeitung

Absatz 1 berechtigt die ESTV, die notwendigen Personendaten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen zu bearbeiten. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten sowie für die von den Schweizer Behörden an die ausländischen Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz notwendig (Art. 6 Abs. 3 DSG). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.

Absatz 2 ermächtigt die ESTV zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer. Sofern vom anwendbaren Vertrag vorgesehen, werden die schweizerischen AHV-Nummern künftig von den Arbeitgebern in den Partnerstaaten der Schweiz gesammelt und der Schweiz im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Lohndaten übermittelt. Die ESTV benötigt diese Nummern vor allem, um die aus dem Ausland erhaltenen Meldungen den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zweifelsfrei zuordnen und der zuständigen kantonalen Steuerbehörde weiterleiten zu können.

Art. 15 Informationssystem

Um die im Rahmen der anwendbaren Verträge und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 14 beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist nach Artikel 5 Buchstabe j DSG19 das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem.

Die ESTV trifft die nach dem DSG20 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere betreffend den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen (Abs. 4). Die

19 SR 235.1

20 SR 235.1 15/20