Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit dem Abkommen vom 23. Dezember 20201 haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vereinbart (nachfolgend als «Grenzgängerabkommen» bezeichnet). Das Abkommen trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Mit dem Abkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Ansässigkeitsstaat erforderlich sind.
Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 20232 zum Abkommen vom 9. September 19663 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (nachfolgend als «Zusatzabkommen über die Telearbeit» bezeichnet) befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen gegen Ende des Jahres 2024 in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2025 anwendbar sein wird. Das Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, welche in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten.
Durch die in diesen beiden Abkommen enthaltenen Regeln erhöht sich die Attraktivität der Unternehmen, welche in Frankreich oder Italien ansässige qualifizierte Arbeitskräfte leichter einstellen können. Umgekehrt können diese Arbeitskräfte von den Einstellungsbedingungen profitieren, die bei Schweizer Arbeitgebern gelten.
Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen dieser beiden Abkommen erfordert grundsätzlich gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, mit denen die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden sichergestellt werden kann. Da diese beiden Abkommen die ersten von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind, in denen ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen ist, wird vorgeschlagen, ein neues Bundesgesetz in diesem Bereich zu schaffen. Der Vorentwurf regelt in erster Linie die Übermittlung von Informationen zwischen Arbeitgebern und kantonalen Steuerbehörden sowie zwischen Letzteren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Ein allfälliger Austausch zwischen kantonalen Steuerbehörden und ausländischen Behörden fällt unter das kantonale Recht.
Des Weiteren sollen in einem separaten Entwurf für ein Gesetz über die Besteuerung von Telearbeit im internationalen Verhältnis4 das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember
1 SR 0.642.045.43
2BBl 2023 2746
3 SR 0.672.934.91
4 BBl 2024…
5 SR 642.11 4/20