Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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werden. Weitere Zuordnungskriterien sind somit beispielsweise der Wohnsitz oder die Postleitzahl der natürlichen Personen (Abs. 2).

Ergibt sich eine Übereinstimmung mit den vom Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen, so macht die ESTV diese jenem Kanton in einem sicheren und verschlüsselten Abrufverfahren zugänglich, in dem die betroffene Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ferner weist die ESTV die kantonalen Steuerbehörden auf die Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und die Geheimhaltungspflicht hin, die in dem anwendbaren Vertrag vorgesehen sind (Abs. 3).

Die Sicherheit der vom Ausland übermittelten Informationen muss jederzeit gewährleistet werden können. Es ist deshalb unumgänglich, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerbehörden Zugriff im Abrufverfahren erhalten, wenn sie eine Zwei-Faktoren-Authentifizierung nutzen. Einer der Faktoren muss dabei ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal («Hardware Token») zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektronischen Netzwerk (z.B. SwissID oder SmartCard) sein (Abs. 4).

4. Abschnitt: Informations- und Aufbewahrungspflicht der Arbeitgeber

Art. 9 Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern

Die Informationen, die im Rahmen der anwendbaren Verträge ausgetauscht werden, betreffen insbesondere Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. September 202011 über den Datenschutz (DSG). Gemäss den Grundsätzen des Datenschutzes müssen die Personen, die vom Austausch ihrer Personendaten betroffen sind, ordnungsgemäss über die Verarbeitung dieser Daten informiert werden. Diese Information ist sowohl für die Transparenz der Verarbeitung als auch für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich.

Nach Artikel 3 des Vorentwurfs des AIALG werden die dem Partnerstaat zu übermittelnden Informationen vom Arbeitgeber bereitgestellt. Dieser ist daher dafür verantwortlich, die betroffenen Arbeitnehmenden über die in Artikel 9 Buchstaben a–d des Vorentwurfs des AIALG genannten Dokumente und Auskünfte zu informieren. Dies muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder spätestens bis zum 28. Februar des Jahres, in dem die betreffenden Informationen zum ersten Mal an den Partnerstaat übermittelt werden, geschehen.

Um seiner Informationspflicht nach Artikel 9 des Vorentwurfs des AIALG nachzukommen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden über den anwendbaren Vertrag informiert. Er muss diese ausdrücklich auf den Inhalt des anwendbaren Vertrags und auf die Kategorien von Daten, die ausgetauscht werden, hinweisen. Er muss auch den Partnerstaat angeben, an den die Daten übermittelt werden, sowie über die gestützt auf den anwendbaren Vertrag zulässige Verwendung informieren. Schliesslich müssen die Arbeitnehmenden über ihre Rechte gemäss DSG einerseits und Artikel 11 des Vorentwurfs des AIALG andererseits informiert werden. Diese Information ist besonders wichtig, weil die Rechte der betroffenen Personen gegenüber der ESTV auf das Auskunftsrecht und die Berichtigung unrichtiger Daten beschränkt sind (vgl. Erläuterung zu Art. 11 des Vorentwurfs des AIALG).

11 SR 235.1 11/20