Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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weiter und weist sie darauf hin, dass die Informationen nur im Zusammenhang mit denjenigen Steuern verwendet werden dürfen, die in den Anwendungsbereich des anwendbaren Vertrags fallen.

Die ESTV weist die kantonalen Steuerbehörden im Rahmen der Weiterleitung der Informationen auf die Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und die Geheimhaltungspflicht hin, die in dem anwendbaren Vertrag vorgesehen sind (Abs. 2).

Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die zwischen den Partnerstaaten ausgetauschten Informationen betreffend Lohndaten für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern dies nach dem Recht beider Partnerstaaten zulässig ist und die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, dieser Verwendung zustimmt, so holt die ESTV deren Zustimmung ein (Abs. 3). Diese Bestimmung wird es beispielsweise ermöglichen, unter denselben Bedingungen erhaltene Informationen für die Festsetzung von Beiträgen zur schweizerischen Sozialversicherung zu verwenden, die von Personen geschuldet werden, die in der Schweiz ansässig sind und teilweise in der Schweiz für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber arbeiten.

Wenn nur die Bemessungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst übermittelt werden, muss keine Zustimmung eingeholt werden. Wenn beispielsweise eine kantonale Steuerbehörde im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Lohndaten Kenntnis von einem Lohnbestandteil einer steuerpflichtigen Person erhält, der bisher nicht gemeldet wurde, passt sie das Einkommen und das Vermögen der steuerpflichtigen Person entsprechend an. Die kantonale Steuerbehörde kann diese korrigierten Bemessungsgrundlagen im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht an andere Verwaltungsbehörden weiterleiten, sofern sie nicht die Informationen selbst, d. h. die Lohndaten als solche, weiterleitet.

Art. 8 Verfahren

Beim automatischen Informationsaustausch über Lohndaten wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten (ausgenommen bei den Verträgen, bei denen die Kantone die Daten direkt an die zuständige ausländische Behörde übermitteln) wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen. Die von den Partnerstaaten automatisch übermittelten Informationen werden von der ESTV den Kantonen zugeordnet. Der AHV-Versichertennummer als Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskriterium für natürliche Personen eine entscheidende Funktion zu (vgl. Erläuterung zu Artikel 6). Um die vom Partnerstaat übermittelten Lohninformationen den Kantonen zuordnen zu können, benötigt die ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres die Steueridentifikationsnummer aller in einem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.Die ESTV leitet die von einem Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen betreffend Lohndaten an die kantonalen Steuerbehörden weiter, für welche die Informationen von Interesse sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vom Ausland übermittelten Informationen zumindest in den ersten Jahren nach der Einführung des automatischen Informationsaustauschs in der Schweiz in einigen wenigen Fällen keine Steueridentifikationsnummer enthalten werden. Die Zuordnung muss in diesen Fällen anhand anderer Zuordnungskriterien erfolgen, wobei dafür nur die Informationen verwendet werden können, die nach dem anwendbaren Vertrag zur Identifikation der natürlichen Person erforderlich sind und unter den Partnerstaaten ausgetauscht