Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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Art. 10 Aufbewahrungspflicht
Artikel 10 dieses Gesetzes sieht explizit vor, dass Arbeitgeber, die nach dem anwendbaren Vertrag zur Meldung der Lohndaten bestimmter Arbeitnehmenden verpflichtet sind, die im Zusammenhang mit dem automatischen Austausch von Lohndaten eingeholten Informationen und Belege aufzuzeichnen haben. Dazu sind die zur Erfüllung der Meldepflichten der Arbeitgeber erstellten Unterlagen und eingeholten Belege aufzubewahren, damit allfällige Korrekturen von fehlerhaften Meldungen nachträglich möglich sind, bzw. die ordnungsgemässe Besteuerung der betroffenen Arbeitnehmenden sichergestellt ist. Für die Art und Weise der Aufbewahrung ist Artikel 958f Absatz 1 OR12 sinngemäss anwendbar.
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 11 Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In Bezug auf Informationen, die von den Arbeitgebern erhoben und an die zuständigen Behörden des Partnerstaates übermittelt werden, stehen den Arbeitnehmenden, deren Lohndaten nach dem anwendbaren Vertrag ausgetauscht werden sollen, gegenüber den Arbeitgebern die Rechte nach dem Datenschutzgesetz (DSG) zu (Abs. 1).
Wenn Informationen nach dem anwendbaren Vertrag an einen Partnerstaat übermittelt werden müssen, haben die betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber den kantonalen Steuerbehörden die Rechte, die im kantonalen Datenschutzgesetz oder gegebenenfalls in der anwendbaren interkantonalen Vereinbarung festgelegt sind (Abs. 2).
Nach Absatz 3 können die Kantone, ähnlich wie nach Absatz 4, die Datenschutzrechte der betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber der kantonalen Steuerbehörde einschränken.Gegenüber der ESTV können Arbeitnehmende, deren Lohndaten nach dem anwendbaren Vertrag ausgetauscht werden, nur das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 4).
Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen sowohl gegenüber ihrem zur Meldung der Lohndaten verpflichteten Arbeitgeber als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Arbeitgeber oder die ESTV muss den betroffenen Arbeitnehmenden innerhalb von 30 Tagen alle über sie vorhandenen zu bearbeitenden Daten als solche, den Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer der Daten, die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Daten bekanntgeben. Das Recht der betroffenen Person, ein Auskunftsrecht bei den kantonalen Behörden geltend zu machen, ist durch das auf den Fall anwendbare kantonale Recht geregelt.
Den Arbeitnehmenden steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 32 Absatz 1 DSG zu. Die Übermittlung der Daten ins Ausland erfolgt im Rahmen eines automatisierten Prozesses. Die ESTV nimmt keine materielle Prüfung der Daten vor, wozu sie auch gar nicht in der Lage wäre, denn es sind die Arbeitgeber, die mit den Arbeitnehmenden in Kontakt stehen und dafür zu sorgen haben, dass die auszutauschenden Informationen korrekt erhoben und gemeldet werden. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, oder allenfalls gegenüber den kantonalen Behörden, falls das anwendbare kantonale Recht dies vorsieht. Gegenüber der ESTV ist dieses
12 SR 220 12/20