Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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ESTV betreibt für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich stehenden Steuerarten ein Informationssystem (vgl. z. B. Art. 24 AIAG21). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form. Das Betreiben eines Informationssystems für den automatischen Informationsaustausch über Lohndaten nach Artikel 15 ist insbesondere deshalb erforderlich, da für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs grosse Datenmengen übermittelt werden.
Absatz 5 sieht vor, dass das Informationssystem der ESTV für den automatischen Informationsaustausch entweder als eigenständiges Informationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben wird. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Informationssysteme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV vernetzt werden können, sofern dies für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich des automatischen Informationsaustauschs über Lohndaten dienlich ist.
Die in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht einerseits derjenigen von Artikel 35 der Verordnung vom 23. November 201622 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen und anderseits der Aufbewahrungsdauer, die die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die unter dem automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199823 (BGA) findet Anwendung.
Absatz 7 stellt sicher, dass die ESTV die Möglichkeit hat, den kantonalen Steuerbehörden, welche diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (vgl. die Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1), mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Aus Sicherheitsgründen ist vorgesehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerbehörden nur dann Zugriff auf die Informationen haben, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen (vgl. Abs. 8).
Art. 16 Auskunftspflicht
Wie bereits unter Ziffer 1.2 erwähnt, ist es nach den Bestimmungen der anwendbaren Steuergesetze in erster Linie Sache der Arbeitgeber, den kantonalen Steuerbehörden die Lohndaten zu übermitteln, die an den anderen Partnerstaat weitergeleitet werden müssen. Artikel 16 sieht vor, dass der Arbeitgeber auch der ESTV Auskunft erteilen muss, jedoch nur auf deren Verlangen. Mit dieser Bestimmung sollen gegebenenfalls Mängel in der Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitgeber und der kantonalen Steuerbehörde behoben werden, damit die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich des Informationsaustauschs betreffend Lohndaten erfüllen kann.
21 SR 653.1
22 SR 653.11
23 SR 152.1 16/20