Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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Informationsaustausch mit Frankreich
Nach Artikel 6 des Zusatzabkommens über die Telearbeit zwischen der Schweiz und Frankreich liefert der Vertragsstaat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, dem Ansässigkeitsstaat der oder des Arbeitnehmenden in elektronischer Form und bis spätestens zum 30. November des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, die folgenden Informationen in individualisierter Form:
a) Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);
b) Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
c) Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent;
d) Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.
Der Versand von Informationen aus der Schweiz betrifft alle in Frankreich ansässigen Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten. Sofern im Zusatzabkommen keine geografische Beschränkung vorgesehen ist, betrifft er folglich alle Kantone, in denen ein Arbeitgeber einen in Frankreich ansässigen Arbeitnehmenden beschäftigt. Entsprechend betreffen die aus Frankreich erhaltenen Informationen alle Kantone, in denen in der Schweiz ansässige Personen für einen französischen Arbeitgeber tätig sind. Unabhängig davon, ob es sich um eingehende oder ausgehende Informationen handelt, erfolgt deren Übermittlung über die ESTV. Die ESTV schickt die entsprechenden Informationen betreffend in Frankreich ansässige Arbeitnehmende an die französische Steuerbehörde. Die französische Steuerbehörde schickt die entsprechenden Informationen betreffend in der Schweiz ansässige Arbeitnehmende an die ESTV (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Zusatzabkommens). In diesem Rahmen schafft der Vorentwurf hinsichtlich der an Frankreich zu übermittelnden Informationen eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen von den kantonalen Steuerbehörden an die ESTV. Entsprechend sieht der Vorentwurf ebenfalls vor, dass die ESTV die von Frankreich erhaltenen Informationen an die Steuerbehörden der Kantone weiterleitet.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Regelung
Das Grenzgängerabkommen mit Italien enthält eine Liste von Informationen über Lohndaten, die automatisch ausgetauscht werden müssen. Das Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich sieht ebenfalls die obligatorische Übermittlung bestimmter Informationen über Lohndaten sowie, soweit diese verfügbar sind, die Übermittlung sonstiger Informationen über Lohndaten vor. Demnach enthalten diese Abkommen die materiellen Rechtsgrundlagen für die auszutauschenden Informationen betreffend Lohndaten. Sie regeln jedoch nicht die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz. Angesichts des erforderlichen Inhalts ist es daher notwendig, ein Bundesgesetz zu schaffen, das die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten in der Schweiz regelt. Dieses Gesetz trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich erfüllen kann.
Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten regelt somit die Umsetzung dieses Austauschs in der Schweiz, wenn ein solcher Austausch in einem völkerrechtlichen Vertrag in Steuersachen