Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten

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Art. 5 Aufgaben der ESTV

Die ESTV leitet die Informationen, die sie von den kantonalen Steuerbehörden nach Artikel 4 erhalten hat, an die zuständigen Behörden des Partnerstaates weiter. Dabei hält sie die im anwendbaren Vertrag festgelegten Fristen ein (Abs. 1).

Absatz 2 führt aus, dass die ESTV die zuständigen Behörden des Partnerstaates im Rahmen der Weiterleitung der Informationen auf die Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und die Geheimhaltungspflicht, die in dem anwendbaren Vertrag vorgesehen sind, hinweist.

Sofern der anwendbare Vertrag vorsieht, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerwecke verwendet werden dürfen, vorausgesetzt diese Verwendung ist nach dem Recht beider Staaten zulässig und die zuständige Behörde des informierenden Partnerstaates stimmt ihr zu, ist die ESTV zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung (Abs. 3). Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Abs. 4).

3. Abschnitt: Vom Ausland übermittelte Informationen betreffend Lohndaten

Art. 6 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für

natürliche Personen

Diese Bestimmung schreibt vor, dass im Rahmen des automatischen Austauschs von Lohndaten die AHV-Nummer gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als schweizerische Steuer identifikationsnummer für natürliche Personen zu verwenden ist, sofern der anwendbare Vertrag die Übermittlung einer solchen Steueridentifikationsnummer vorsieht. Eine effiziente Handhabung dieses Informationsaustauschs ist nur möglich, wenn die betroffenen Personen eindeutig identifiziert werden können und der Austausch automatisiert erfolgt.

Der Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskriterium für natürliche Personen eine entscheidende Funktion zu. Sie trägt zur Identifikation einer Person bei und dient dazu, die übermittelten Informationen über Lohndaten den betroffenen Arbeitnehmenden zuzuordnen, wodurch die Arbeit der kantonalen Steuerbehörden erleichtert wird. Die Steueridentifikationsnummer soll jedoch nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Vorentwurf des AIALG, also für den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten verwendet werden. Die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden müssen für die Verarbeitung der im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten eingehenden Meldungen die dreizehnstellige AHV-Versichertennummer (AHVN13) verwenden, sofern diese vorhanden ist.

Art. 7 Aufgaben der ESTV

Absatz 1 stellt sicher, dass die ESTV die von einem Partnerstaat übermittelten Informationen verwenden kann. Da die Veranlagung und Erhebung der direkten Steuern in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Art. 128 BV e contrario und Art. 2 DBG), leitet die ESTV diese Informationen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden

10 SR 831.10 9/20