Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
formuliert werden. Absatz 1 bezieht sich auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e DBG7, da Artikel 129 DBG die Verfahrenspflichten in Steuerangelegenheiten und insbesondere die Informationspflicht von Dritten regelt. Er sieht eine Pflicht für Arbeitgeber vor, den kantonalen Steuerbehörden jährlich eine Bescheinigung über die Lohndaten von nicht in der Schweiz ansässigen Personen zu übermitteln, für die ein völkerrechtlicher Vertrag den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorsieht. Der Gesetzesentwurf zur Revision des DBG befindet sich derzeit in der Phase der Beratung durch die Bundesversammlung und soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Kantone können festlegen, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise die Arbeitgeber die Informationen übermitteln müssen. Die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern massgebende Änderungen (z.B. Adress- oder Namensänderung) zu melden, ist sinngemäss in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer geregelt8.
Mit Absatz 2 soll die Möglichkeit der kantonalen Steuerbehörden, die Informationen bei den Arbeitgebern einzuholen, zeitlich begrenzt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und sofern ein anwendbarer Vertrag keine Regelung über die Verjährung der Pflicht zur Meldung von Lohndaten enthält, wird eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Löhne gezahlt wurden, vorgesehen. Diese Frist entspricht der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher gemäss Artikel 958f des Obligationenrechts9 (OR).
Art. 4 Aufgaben der kantonalen Steuerbehörden
Gemäss dieser Bestimmung übermitteln die kantonalen Steuerbehörden der ESTV jedes Jahr in elektronischer Form die im anwendbaren Vertrag aufgeführten und von den Arbeitgebern nach Artikel 3 Absatz 1 erhaltenen Informationen, wenn der Vertrag vorsieht, dass die ESTV diese Informationen an den Partnerstaat sendet (Abs. 1). Die Kantone, in denen die Gemeinden Aufgaben im Bereich der Steuerveranlagung wahrnehmen, müssen sicherstellen, dass die von den Arbeitgebern übermittelten und an die ESTV weitergeleiteten Daten vollständig sind. Damit die ESTV die erhaltenen Informationen vor dem Versand bündeln kann, müssen die Kantone die Informationen spätestens zwei Monate vor dem Datum, das im Vertrag für den Versand an den Partnerstaat vorgesehen ist, übermitteln. In Bezug auf Frankreich müssen die Informationen somit spätestens am 30. September des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen gezahlt wurden, bei der ESTV eingehen.
Absatz 2 führt aus, dass, wenn ein anwendbarer Vertrag vorsieht, dass die kantonalen Steuerbehörden die Informationen direkt an den anderen Partnerstaat senden (wie
z. B. das Grenzgängerabkommen mit Italien), die kantonalen Steuerbehörden jedes Jahr die im anwendbaren Vertrag aufgeführten und von den Arbeitgebern erhaltenen Informationen innerhalb der im anwendbaren Vertrag festgelegten Frist an die zuständigen Behörden des Partnerstaates übermitteln.
7 SR 642.11
8 SR 642.118.2
9 SR 220 8/20