Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) geändert werden, um die Arbeitgeber zu verpflichten, den betroffenen Steuerbehörden die in den beiden internationalen Vereinbarungen vorgesehenen Auskünfte zu erteilen. Dieser Entwurf, der Anfang März 2024 vom Bundesrat an die Bundesversammlung überwiesen wurde, sieht vor, dass Arbeitgeber der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die Lohndaten zu Arbeitnehmenden vorlegen müssen, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht. Durch die Revision des DBG und des StHG werden die kantonalen Steuerbehörden über die entsprechenden Informationen verfügen, die direkt an den anderen Vertragsstaat oder die ESTV weitergeleitet werden müssen.
1.2 Mit Italien und Frankreich auszutauschende Informationen betreffend Lohndaten
Informationsaustausch mit Italien
Das Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien sieht vor, dass der Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, jedes Jahr bis zum 20. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres die für die Besteuerung der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erheblichen Informationen in elektronischem Format übermittelt. Diese Informationen umfassen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens):
a) Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers;
b) bei in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Heimatort; bei in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Geburtsort;
c) die der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger vom Ansässigkeitsstaat zugewiesene Steuernummer;
d) den Bruttobetrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger bezogenen Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;
e) den Betrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger gezahlten obligatorischen Sozialabgaben;
f) den Gesamtbetrag der auf den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erhobenen Quellensteuer;
g) Namen, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers.
In Bezug auf die aus der Schweiz ausgehenden Informationen im Zusammenhang mit in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern senden die Steuerbehörden der drei betroffenen Kantone (Graubünden, Tessin und Wallis) die entsprechenden Informationen direkt an die italienische Steuerbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 5 des Abkommens). Im Gegenzug sendet die italienische Steuerbehörde Informationen über die in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die ESTV. In diesem Zusammenhang sieht der Vorentwurf des Gesetzes vor, dass die ESTV die von Italien erhaltenen Informationen an die kantonalen Steuerbehörden weiterleitet.
6 SR 642.14 5/20