Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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vorgesehen ist. Er enthält insbesondere die Aufgaben der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden, Regeln über die Verwendung der AHV-Nummer als schweizerische Steueridentifikationsnummer sowie Bestimmungen über den Datenschutz. Er enthält ausserdem Bestimmungen über die Organisation sowie die Pflicht zum Austausch von Informationen in elektronischer Form zwischen der ESTV und den kantonalen Steuerbehörden.
2.2 Umsetzungsfragen
Da die auszutauschenden Informationen in beiden Abkommen, die den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorsehen, aufgeführt sind, ist der Anwendungsbereich der zu erlassenden Vorschriften klar definiert und bietet nur wenig Spielraum. Zudem ist die Bestimmung bezüglich des Informationssystems, das die ESTV elektronisch betreiben muss, hinreichend detailliert. Es ist deshalb nicht nötig, die gesetzlichen Bestimmungen durch eine Verordnung zu präzisieren.
Es ist vorgesehen, dass das Bundesgesetz über den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen über die Telearbeit mit Frankreich gegen Ende 2024 in Kraft tritt und somit erstmals ein Informationsaustausch betreffend das Jahr 2025 stattfinden kann. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2026 wird die erforderliche innerstaatliche Rechtsgrundlage geschaffen, um 2026 den ersten Informationsaustausch mit Frankreich mit Bezug auf das Jahr 2025 durchführen zu können. Im Hinblick auf Italien findet 2025 der erste Austausch von Informationen betreffend Lohndaten aus dem Jahr 2024 statt. Die erste Übermittlung durch die ESTV an die Kantone erfolgt 2026.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) in Steuersachen regelt die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz, wenn ein solcher nach einem völkerrechtlichen Vertrag, z.B. einem Doppelbesteuerungsabkommen, vorgesehen ist.
Art. 2 Begriffe
Die im Gesetz verwendeten Begriffe sind in Artikel 2 definiert.
Der Begriff «anwendbarer Vertrag» bezeichnet einen völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 1 Absatz 1 des Vorentwurfs des AIALG, die im Einzelfall anwendbar ist.
Der Begriff «Partnerstaat» bezeichnet einen Staat, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten in Steuersachen vereinbart hat.
2. Abschnitt: An den Partnerstaat zu übermittelnde Informationen betreffend Lohndaten
Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers
Da die Lohndaten in erster Linie und in ihrer Gesamtheit im Besitz der Arbeitgeber sind, muss eine Pflicht zur Bereitstellung von Informationen betreffend die Lohndaten 7/20