Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 20 Seiten
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zu verhindern, dass ein Staat die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags erschwert. Eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt gemäss Rechtsprechung vor, «wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt werden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar ist, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Zweck der eigenen Rechtsordnung steht oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde». Konkret stellt eine durch einen ausländischen Akt bewirkte Abweichung von den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zwangsläufig einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Diese restriktive Auslegung ist laut Bundesgericht mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten17 (EMRK) vereinbar, solange durch andere Mittel sichergestellt ist, dass eine Verbreitung von Daten ausserhalb des Kreises des automatischen Informationsaustauschs nicht möglich ist. Demnach kann eine Person, deren Daten gemeldet werden, im Rahmen des Verfahrens zum automatischen Informationsaustausch von der ESTV nur dann eine Verfügung gemäss Artikel 19Absatz 2 Satz 2 AIAG i. V. m. Artikel 25a VwVG verlangen, sofern und soweit die behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK auch eine Verletzung der schweizerischen öffentliche Ordnung darstellt.Für den automatischen Informationsaustausch über Lohndaten ist konkret das Unterlassungsbegehren relevant, welches darauf abzielt, die Bekanntgabe der Daten zu verhindern. Die ESTV entscheidet darüber durch Verfügung. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 ff. VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 und 86 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518).
Art. 12 Verfahren
Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates bereits geliefert wurden, unkorrekt waren, muss der meldende Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde die berichtigten Informationen übermitteln (Abs. 1).
Die kantonale Steuerbehörde übermittelt gemäss dem anwendbaren Vertrag die berichtigten Informationen direkt an die zuständige Behörde des Partnerstaates oder an die ESTV, die sie an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiterleitet
(Abs. 2).6. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 13 Aufgaben der ESTV
Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften betreffend den automatischen Informationsaustausch von Lohndaten in Steuersachen, insofern dies vom anwendbaren Vertrag vorgesehen ist. Diese Präzisierung ist wichtig, da die ESTV weder für die richtige Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen insgesamt noch aller gesetzlichen Vorschriften in diesem Gesetz sorgt. Insbesondere hat die ESTV keine Überprüfungsaufgaben in Bezug auf Arbeitgeber. Bei den kantonalen Steuerbehörden können Überprüfungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erfolgen. Sofern vom anwendbaren Vertrag vorgesehen, ist die ESTV im Wesentlichen dafür zuständig, die Informationen fristgerecht an das
17 SR 0.101
18 SR 173.110 14/20