Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten

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« nouveau employeur » zu ergänzen, damit die Kongruenz zwischen den drei Sprachversionen wieder hergestellt ist.

Anhang 3

Die Rolle LE (Leistungsempfänger) wurde hinzugefügt, um alle Arten von Leistungsbeziehern und nicht nur Stellensuchende (STES) zu berücksichtigen. Die KD wird nun in Anhang 3 erwähnt. Die KD hat unter denselben Bedingungen wie die privaten Arbeitsvermittler Zugang zur Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Die Voranmeldung für KAE kann nicht anonym erfolgen. Aus diesem Grund ist das «X» in der entsprechenden Spalte zu streichen.

3.2 Vorlage 2

3.2.1 Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (Arbeitslosenkassenentschädigungsverordnung, ALK-EntschV) – Totalrevision

3.2.1.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Mit dieser Verordnung sollen die Vorgaben nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG in revidierter Form konkretisiert werden. Sie soll einen einheitlichen und transparenten Rahmen für die Regelung der Verwaltungskostenentschädigung der ALK geben. Die bisher in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Regelungen zur Verwaltungskostenentschädigung der ALK werden – unter Berücksichtigung der Anliegen der Motion Müller Damian – mit dieser Verordnung kodifiziert.

Art. 2

Artikel 2 enthält die Ziele des Entschädigungssystems. Das System ist darauf ausgerichtet, den Trägern der ALK (finanzielle) Anreize zu geben, damit die ALK ihre Aufgaben (Art. 81 AVIG) kosteneffizient und in der notwendigen Qualität erbringen. Ziel des Entschädigungssystems ist somit ein möglichst ökonomischer Mitteleinsatz pro Leistung unter der Bedingung, dass definierte Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung eingehalten werden.

3.2.1.2 Verwaltungskostenentschädigung Art. 3

Abs. 1: Die Träger der ALK werden nur für diejenigen Verwaltungskosten entschädigt, die im Rahmen des Vollzugs des AVIG entstanden sind (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2). Für Aufgaben, welche den ALK durch das AVIG nicht ausdrücklich zugewiesen wurden, dürfen die Träger keine Kostenentschädigung geltend machen. Diese Bestimmung verbietet gleichzeitig eine allfällige Gewinnerzielung durch die Träger der ALK zulasten des Fonds der ALV.

Beispielsweise werden dem Träger der ALK X die Personalkosten für einen Mitarbeitenden, die zu 50 Prozent für die ALK und 30 Prozent in einer anderen Einheit des Trägers arbeitet, nur zu 50 Prozent entschädigt; die übrigen 30 Prozent werden nicht entschädigt und gehen zulasten des Trägers.

Abs. 2: Die ALV ist verpflichtet, für die Erfüllung ihrer Aufgaben Strukturen zu bilden und zu erhalten, die auf die schwankenden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes reagieren können. Insbesondere müssen stets die Grundstrukturen vorhanden sein, um einen plötzlichen Anstieg der Anzahl Leistungsbeziehender zu bewältigen. Artikel 122b Absatz 4 AVIV überträgt heute dem WBF die Kompetenz, die «erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion»