Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Anpassungen waren bereits in der Vereinbarung mit den ALK für die Periode 2019–2023 in Kraft.
Abs. 3: Im Laufe des Rechnungsjahres können konjunkturelle Veränderungen einen grossen Einfluss auf die Verwaltungskosten pro LP haben. Steigt die Anzahl Leistungsbeziehender im Laufe des Jahres deutlich an, müssen die ALK zunächst mit dem vorhandenen Personal deutlich mehr Leistungen erbringen. Die Anzahl LP steigt an, wobei die Verwaltungskosten zunächst noch identisch bleiben. Der zuvor festgelegte Zielwert ist somit allein durch äussere konjunkturelle Veränderungen deutlich einfacher zu erreichen. Dasselbe gilt mit umgekehrtem Vorzeichen, wenn die Bezügerzahl nach einer Periode mit hoher Arbeitslosigkeit wieder sinkt. Um diesen äusseren Veränderungen Rechnung zu tragen, wird der Zielwert am Ende eines Jahres rückwirkend angepasst. Diese Vorgehensweise bestand in allen Vereinbarungen mit den ALK seit Anfang der 2000-Jahren.
Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berechnungsprinzipien müssen die Berechnung und die zu verwendenden Daten detailliert festgelegt werden. Dabei geht es um Fragen, wie: Welche Kostenfaktoren werden berücksichtigt und auf Basis welcher Daten, wie werden die konjunkturellen Veränderungen gemessen und welche Anpassung der Zielwerte resultiert daraus? Diese Details legt die Ausgleichstelle mittels Weisung fest, wobei die ALK konsultiert werden (vgl. Art. 15 Bst. h).
Art. 8
Neben der Effizienz der erbrachten Leistungen wird auch deren Qualität gemessen. Die wesentlichen Faktoren sind die Fehlerfreiheit (wie oft entstehen Fehler und welche Massnahmen ergreift die ALK zur Fehlervermeidung?), die Geschwindigkeit (wie schnell bearbeitet die ALK Anträge und Abrechnungen?) und die Kundenzufriedenheit (wie zufrieden sind die Leistungsbeziehenden mit der Arbeit ihrer ALK?). Damit soll sichergestellt werden, dass die Zielerreichung des möglichst ökonomischen Mitteleinsatzes nicht zulasten der Leistungsqualität erfolgt. Die genaue Spezifikation der Qualitätsindikatoren wird zurzeit im Rahmen eines Projekts der Ausgleichstelle der ALV gemeinsam mit Fachleuten der ALK erarbeitet. Anschliessend werden sie von der Ausgleichstelle per Weisung festgelegt (siehe auch Art. 15 Bst. g).
Art. 9
Liegen die Verwaltungskosten pro LP im Bereich zwischen Bonusgrenze und Malusgrenze, so werden dem Träger die effektiv anrechenbaren Verwaltungskosten vollumfänglich vergütet. Er erhält weder einen Bonus, noch wird ein Malus eingefordert.
Art. 10
Abs. 1: Träger, deren ALK Verwaltungskosten pro LP unter der Bonusgrenze liegen, erhalten die effektiven Verwaltungskosten entschädigt und zusätzlich einen Bonus. Das Ziel des Steuerungssystems mittels Bonus und Malus ist ein möglichst ökonomischer Mitteleinsatz unter Einhaltung eines definierten Qualitätsniveaus. Es muss deshalb verhindert werden, dass die Optimierung der Kosteneffizienz zu einem Abbau der Leistungsqualität führt, der für die versicherten Personen unannehmbare Folgen hätte. Aus diesem Grund gilt als grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt eines Bonus, dass definierte Qualitätsniveaus eingehalten werden müssen.
Abs. 2: Damit die Höhe des Bonus ebenfalls in Verbindung zur erbrachten Leistungsmenge steht, wird der Bonusbetrag pro LP berechnet. Gleichzeitig wird dieser Betrag in der Höhe begrenzt, damit die Kosten für die Bonusausschüttung für den Fonds der ALV berechenbar bleiben.