Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Abs. 4: Die Konsequenzen der Nichtanrechenbarkeit der Verwaltungskosten sind in dieser Bestimmung ausdrücklich festgelegt. Da der Fonds der ALV die Träger der ALK für diese Verwaltungskosten nicht entschädigen kann, gehen sie zu Lasten der Träger. In der Verfügung über die Genehmigung der Jahresrechnung ist auszuführen, welche Kosten und aus welchem Grund sie nicht anrechenbar sind.
Art. 5
Abs. 1: Um die Menge der von den ALK erbrachten Leistungen zu messen, werden Leistungsindikatoren verwendet, welche in den nachfolgenden Absätzen näher beschrieben werden.
Abs. 2: Mit den Leistungsindikatoren wird die Menge einer bestimmten von der ALK erbrachten Leistung gemessen. Dabei werden insbesondere die Anmeldungen für die Arbeitslosenentschädigung (ALE) und AMM sowie die Monatsabrechnungen für ALE, KAE, SWE und Insolvenzentschädigung (IE) berücksichtigt. Dazu kommen diverse Geschäftsfälle, wie die Bearbeitung von Erlassgesuchen oder das Erstatten von Strafanzeigen. Mit den verschiedenen Leistungsindikatoren können unterschiedlich aufwändige Fälle differenziert gemessen werden, wie zum Beispiel Monatsabrechnungen ALE mit und ohne Zwischenverdienst oder Krankheitstagen.
Abs. 3: Jedem Leistungsindikator wird eine Anzahl LP zugeteilt. Die Anzahl LP hängt vom durchschnittlichen Zeitaufwand für die Erbringung der entsprechenden Leistung ab. Folgende Beispiele können erwähnt werden: Für die Bearbeitung einer Neuanmeldung für die ALE gibt es aktuell 55 LP, für den Erlass einer Monatsabrechnung ALE werden zwei LP angerechnet oder für die Erstellung einer Bezügerabrechnung IE werden 90 LP erzielt. Die Liste und Definitionen der Leistungsindikatoren inklusive deren Gewichtung wird von der Ausgleichsstelle der ALV in einer Weisung festgelegt. Bei ihrer Erarbeitung bzw. Revision konsultiert die Ausgleichsstelle der ALV die ALK und holt dadurch die Rückmeldung der ALK und ihrer Träger ein (vgl. Art. 15 Bst. f).
Abs. 4: Der durchschnittliche Zeitaufwand, der für die Erbringung einer spezifischen Leistung nötig ist, kann sich über die Jahre aus verschiedenen Gründen ändern. Insbesondere Änderungen des rechtlichen Rahmens oder technische Neuerungen können dazu führen, dass eine Aufgabe mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen kann als bisher. Möglich ist auch, dass neue, bisher nicht berücksichtigte Aufgaben hinzukommen. In diesen Fällen müssen die Aufwände neu ermittelt und der Katalog der Leistungsindikatoren überarbeitet werden. Dabei wird gegebenenfalls auch neu beurteilt, welche Geschäftsfälle überhaupt als einzelne Leistungsindikatoren unterschieden werden sollen. Für die Analyse ist die Ausgleichsstelle der ALV verantwortlich. Dafür beauftragt sie in der Regel ein spezialisiertes externes Unternehmen. Die Analyse wird immer dann durchgeführt, wenn Veränderungen (wie die oben erwähnten) es nötig machen, mindestens jedoch alle zehn Jahre. Die Ergebnisse der Prozesskostenanalyse werden den ALK und ihren Trägern mitgeteilt.
Art. 6
Ausgangspunkt für die Berechnung des Zielwerts ist ein Benchmark der Verwaltungskosten pro LP (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 3). Dabei werden die Verwaltungskosten und LP aller ALK summiert und die Durchschnittskosten pro LP ermittelt. Der so berechnete Wert gilt als Basiszielwert für alle ALK.
Art. 7
Abs. 1: Bonus- und Malusgrenze werden ausgehend von einem für jede ALK individuell festgelegten Zielwert (siehe Abs. 2) fixiert. Die Bonusgrenze legt fest, ab welchem Wert (in Ver-