Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 3: Eine Kostenbeteiligung durch den Träger soll allerdings nur dann erfolgen, wenn die Kosteneffizienz wiederholt unterdurchschnittlich ist. Aufgrund von einmaligen Schwankungen über die Malusgrenze soll kein Malus fällig werden. Daher wird ein Malus nur verrechnet,

wenn die Verwaltungskosten pro LP im Durchschnitt über zwei Jahre in der Maluszone liegen. Die Abweichung von der Malusgrenze wird dabei mit der jeweiligen Anzahl LP gewichtet. Die Berechnung wird in den folgenden Beispielen veranschaulicht.

A: ALK in Maluszone, Kostenbeteiligung wird nicht fällig (in CHF)

Jahr x-1 Jahr x

Zielwert 5,50 5,54 Malusgrenze 6,44 6,48 Effektive Verwaltungskosten (VK) 2 300 000 2 250 000 Total Leistungspunkte (LP) 370 000 340 000 VK/LP 6,22 6,62 Abweichung von Malusgrenze (Überschreitung VK/LP) -0,22 0,14 LP-gewichtete Abweichung von Malusgrenze -81 400 47 600 Durchschnittliche gewichtete Abweichung (2 Jahre) -16 900

fällige Kostenbeteiligung (80 %)0

B: ALK in Maluszone, Kostenbeteiligung wird fällig

Jahr x-1 Jahr x

Zielwert 5,50 5,54 Malusgrenze 6,44 6,48 Effektive Verwaltungskosten (VK) 2 500 000 2 350 000 Total Leistungspunkte (LP) 390 000 340 000 VK/LP 6,41 6,91 Abweichung von Malusgrenze (Überschreitung VK/LP) -0,03 0,43 LP-gewichtete Abweichung von Malusgrenze -11 700 146 200 Durchschnittliche gewichtete Abweichung (2 Jahre) 67 250 fällige Kostenbeteiligung (80 % von 146 200) 116 960

Abs. 4: In den letzten Jahren wurde die Malusregel wegen der Einführungsphase des neuen Systems der Auszahlung von Leistungen der ALV und der Covid-Pandemie ausgesetzt.

Dadurch konnte garantiert werden, dass die Träger nicht kurzfristig Personal in den ALK abbauen, welches für die erfolgreiche Entwicklung und Einführung des Systems benötigt wird. Eine solche oder ähnliche Regelung soll in Ausnahmesituationen auch in Zukunft möglich sein, falls der ordnungsgemässe Vollzug des AVIG durch die ALK andernfalls gefährdet wäre. Dieser wäre gefährdet, wenn ein wesentlicher Teil der ALK ihre Personalkapazitäten auf ein Mass reduzieren müsste, mit welchem die Leistungserbringung in der geforderten Qualität nicht mehr gewährleistet wäre, nur um einen Malus zu vermeiden. Über die Aktivierung dieser Regel entscheidet die Ausgleichstelle der ALV nach Konsultation der ALK.

Abs. 5: In der Vergangenheit haben verschiedene Träger den Betrieb der eigenen ALK eingestellt. Im Zuge der Aufgabe der Tätigkeit einer ALK sinkt die Anzahl LP, weil neue Bezüger