Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

rité compétente» ersetzt. Im Italienischen wird «ufficio di compensazione» durch «servizio competente » ersetzt. Dieser Oberbegriff umfasst beide Behörden, die Kantone und die Ausgleichsstelle der ALV.

Art. 90

Abs. 1 Bst. e: Die Regelung sieht vor, dass für eine versicherte Person Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet werden dürfen, wenn sie in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1termangelnde berufliche Erfahrungen hat. Da in der vorliegenden Revision nicht mehr definiert wird, was unter einer Periode hoher Arbeitslosigkeit in Art. 6 Abs. 1terzu verstehen ist, muss auch der Verweis in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e gestrichen werden. Auf die Nennung eines Prozentsatzes soll verzichtet werden, da der Verordnungstext regelmässig revidiert werden müsste, sobald sich der definierte Wert ändert. Der arbeitsmarktlichen Entwicklung kann im Vollzug dieser AMM schneller und sachgerechter Rechnung getragen werden, wenn die Definition auf Weisungsstufe erfolgt.

Art. 97

Abs. 1 Bst. f: Kosten, die nicht in unmittelbarem direktem Zusammenhang mit AMM stehen, werden nicht als effektiv anfallende Kosten anerkannt. Theoretische Zinsen des investierten Eigenkapitals stellen daher keine anrechenbaren Kapitalkosten dar. Nur effektive Zinsen für Fremdkapital von Dritten werden als «Kapitalkosten» qualifiziert. Um Eigenkapitalverzinsungen auszuschliessen, soll der Begriff «Kapital-» durch «Fremdkapital-» ersetzt werden. Im Französischen wird vorgeschlagen, den Begriff «capital investi» durch «capital étranger» zu ersetzen. Im Italienischen soll der Begriff «capitale investito» durch «capitale di terzi» ersetzt werden.

Abs. 4: Für die nationalen AMM ist wie im Gesetz (Art. 59c Abs. 4 AVIG) erwähnt die Ausgleichsstelle der ALV zuständig. Für die von den Kantonen verwalteten AMM sind es hingegen die Kantone, die ihre Zustimmung erteilen müssen. Deshalb wird «Ausgleichsstelle» durch «zuständige Amtsstelle» ersetzt. Im Französischen wird «organe de compensation» durch «autorité compétente» ersetzt und im Italienischen «ufficio di compensazione» durch «servizio competente». Dieser Oberbegriff umfasst beide Behörden, die Kantone und die Ausgleichsstelle der ALV.

Art. 104

Verweis unter der Sachüberschrift: Der Verweis muss korrigiert werden. Der Inhalt von Artikel 79 Absatz 3 AVIG regelt die Kontenführung einer privaten ALK, damit es im Falle eines Konkurses einer privaten ALK keine Konflikte mit Geldern des Ausgleichsfonds der ALV gibt. Für die Auszahlung sind die ALK zuständig und es ist daher auf Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c AVIG zu verweisen.

Barauszahlungen von Leistungen der ALV sollen nicht mehr möglich sein. Mit der angepassten Formulierung in Artikel 79 Absatz 3 AVIG sind nun definitiv Barauszahlungen für alle Leistungen der ALV ausgeschlossen. Die Zahlungen können nur noch elektronisch über ein Post- oder Bankkonto erfolgen.

Art. 109

Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz: In der italienischen Version ist « uffici di esecuzione » ist mit « organi esecutivi » zu ersetzen.Art. 109a

Abs. 2: Der Inhalt dieses Absatzes ist zu streichen, da er keine Anwendung mehr findet. Die Revisionsmandate werden von der Ausgleichsstelle der ALV an schweizweit spezialisierte Treuhandgesellschaften vergeben unter Einhaltung der Vorgaben des Beschaffungsrechts