Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
waltungskosten pro LP) dem Träger einer ALK ein Bonus ausgerichtet wird. Die Bonusgrenze sollte so festgelegt werden, dass sie für viele ALK erreichbar ist und sich eine Verbesserung der Kosteneffizienz auch in einer Erhöhung des Bonus bemerkbar macht. Dadurch hat der Bonus eine breite Anreizwirkung. Gleichzeitig sollte die blosse Zielerreichung noch nicht für einen Bonus qualifizieren. Aus diesen Gründen wird die Bonusgrenze fünf Prozent unter dem Zielwert festgelegt. Bisher lag die (in den Vereinbarungen mit den ALK geregelte) Bonusgrenze seit 2006 beim Zielwert selbst.
Die Malusgrenze legt fest, ab welchem Wert (in Verwaltungskosten pro LP) der Träger einer ALK einen Teil der Verwaltungskosten selbst tragen muss. Sie übt dadurch einen starken Anreiz aus, die Verwaltungskosten pro LP unter dieser Grenze zu halten. In den Vereinbarungen mit den ALK seit 2009 lag die Malusgrenze 20 Prozent über dem Zielwert. Demgegenüber wird die Grenze in der Verordnung neu auf 17 Prozent über dem Zielwert festgelegt. Die Senkung um drei Prozentpunkte ist dadurch begründet, dass die in dieser Verordnung festgelegte Berechnungsart gegenüber dem in der Vereinbarung mit den ALK für die Periode 2019- 2023 festgelegten Modus um zirka drei Prozent höher zu liegen kommt.
Die Asymmetrie der Bonus- und Malusgrenze zum Zielwert ist durch die unterschiedlichen Anreizwirkungen, welche von Bonus und Malus ausgehen, gerechtfertigt. Die Malusgrenze hat eine sehr starke Wirkung, da die ALK jegliche Maluszahlung vermeiden möchten, um nicht Finanzmittel der Träger (kantonale Steuergelder bzw. Mitgliederbeiträge) für den AVIG-Vollzug aufwenden zu müssen. Da die Leistungsmenge (d. h. die erzielbaren LP) und damit die Verwaltungskosten pro LP von der Anzahl Leistungsbezüger und somit von der konjunkturellen Entwicklung abhängt, lässt sie sich nicht genau prognostizieren. Diese beiden Faktoren führen dazu, dass es starke Anreize gibt, einen gebührenden Abstand zur Malusgrenze einzuplanen, die «gefühlte» Malusgrenze liegt dadurch tiefer als die festgelegten 17 Prozent.
Den grössten Anteil an den Verwaltungskosten haben die Personalkosten mit rund 85 Prozent. Die Kosteneffizienz und damit das Erreichen von Zielwert oder Bonuszone hängt daher zu einem grossen Teil von der erbrachten Leistungsmenge (Output) pro Vollzeitstelle ab. Die Leistungsmenge hingegen hängt (nebst den erwähnten konjunkturellen Faktoren) vom Marktanteil einer ALK ab. Marktanteilsverluste führen deshalb zu einer Verringerung der Kosteneffizienz (Verwaltungskosten pro LP). Daher gibt es starke Anreize, den Leistungsmenge pro Vollzeitstelle nur soweit zu steigern, dass das Qualitätsniveau beibehalten werden kann, da ansonsten Marktanteilsverluste drohen, welche die Steigerungen wieder zunichtemachen.
Aus diesen Gründen sollte die Bonuszone für möglichst viele ALK in Reichweite liegen. Wenn ein zu kleiner Teil der ALK eine Chance auf einen Bonus hat, weil die Bonusgrenze zu weit unter dem Zielwert liegt, fällt die Risikoabwägung zwischen möglichem Bonus und den mit Effizienzsteigerungen verbundenen Risiken zuungunsten der Effizienzsteigerungen aus. Für die Mehrheit der ALK wäre dann die beste Strategie, mit sicherem Abstand von der Maluszone einen Wert nahe beim (aber nicht unbedingt unter dem) Zielwert anzupeilen. In diesem Fall ergibt sich aber über alle ALK betrachtet kaum die vom Gesetzgeber gewünschte Steigerung der Kosteneffizienz. Deshalb muss die Bonusgrenze vergleichsweise nahe beim Zielwert liegen. Gleichzeitig muss die Bonushöhe so festgelegt werden, dass eine besonders hohe Kosteneffizienz stärker belohnt wird als eine nur geringfügig überdurchschnittliche (vgl. Art. 10), um die Anreize zu stetigen Verbesserungen aufrechtzuerhalten.
Abs. 2: Je nach geografischem Tätigkeitsgebiet der ALK können sich zentrale Kostenfaktoren deutlich unterscheiden; auf diese Unterschiede können die Träger der ALK kaum Einfluss nehmen. Die ALK eines Stadtkantons ist beispielsweise mit höheren Mietpreisen für Büroräumlichkeiten konfrontiert als eine in einem ländlich geprägten Kanton. Auch das Lohnniveau unterscheidet sich von Region zu Region. Würden diese unterschiedlichen Ausgangslagen nicht berücksichtigt, wäre es für die ALK in kostengünstigeren Regionen deutlich einfacher, einen Bonus zu erreichen, als für andere ALK. Um diese Vor- und Nachteile auszugleichen, wird der Basiszielwert für jede ALK um diese äusseren Kosteneinflüsse bereinigt. Diese