Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Abs. 3: Je deutlicher der Zielwert unterschritten wird, desto höher ist der Bonusbetrag pro LP. Beispielsweise könnte der Betrag pro LP bei Unterschreiten des Zielwerts um fünf Prozent bei zwei Rappen pro LP liegen, bei 25 Prozent tieferen Kosten pro LP hingegen bei zehn Rappen pro LP. Dadurch werden sehr kosteneffiziente ALK stärker belohnt als ALK, welche nur knapp in der Bonuszone liegen. Dies setzt die vom Gesetzgeber gewünschten Anreize für eine stetige Verbesserung der Kosteneffizienz. In jedem Fall wird nur ein kleiner Teil des Effizienzgewinns als Bonus ausgeschüttet. In den letzten Jahren lag dieser maximal bei 10 Prozent, d. h. für eine ALK mit Zielwert fünf Franken pro LP und tatsächlichen Verwaltungskosten von 4.50 Franken pro LP (also 10 Prozent unter Zielwert) wurden fünf Rappen pro LP als Bonus dem Träger gewährt, während der Fonds der ALV von 45 Rappen Einsparungen pro LP (im Vergleich zum Zielwert) profitierte. Die Ausgleichstelle der ALV wird bei der Festlegung der detaillierten Berechnungsmethode des Bonus dafür sorgen, dass die Einsparungen für den Fonds der ALV stets deutlich höher ausfallen als der Betrag, der als Bonus ausgeschüttet wird.
Abs. 4: Die in Absatz 2 erwähnte Begrenzung des Bonusbetrags kann auf zwei Wegen erfolgen. Einerseits kann der Betrag pro LP begrenzt werden. Dadurch ergibt sich ein Maximalbetrag pro ALK, abhängig von der jeweils erbrachten Leistungsmenge. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass der Bonusbetrag pro LP bei Unterschreiten des Zielwerts um mehr als 25 Prozent nicht mehr steigt, sondern bei zehn Rappen pro LP beschränkt bleibt. Andererseits kann die Bonussumme über alle ALK für ein Rechnungsjahr begrenzt werden: Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass die Bonussumme für ein Jahr nicht über einer Million Franken liegt. Der Bonusbetrag pro LP würde dann linear gekürzt, falls andernfalls diese Grenze überschritten würde.
Abs. 5: Die Qualitätsgrenzwerte sowie die detaillierte Berechnungsmethode und Maximalbeträge für den Bonus werden von der Ausgleichstelle der ALV in einer Weisung erlassen (Art. 15 Bst. g und h). Die ALK werden dazu konsultiert.
Abs. 6: Die Leistungen der ALK werden durch ihre Mitarbeitenden erbracht. Erarbeitet eine ALK einen Bonus, sind deshalb mindestens teilweise auch die Mitarbeitenden dieser ALK zu berücksichtigen. Über die Art und Weise der Honorierung der Mitarbeitenden, wie auch über die Verwendung des übrigen Teils des Bonus, entscheidet der Träger.
Abs. 7: Für die Einführungsphase des neuen Auszahlungssystems der ALV wurde die Bonusregel ab 2024 ausgesetzt. Ohne diesen vorübergehenden Verzicht hätten die ALK einen Anreiz, Personalkapazitäten abzubauen, um einen Bonus zu erzielen. Diese Ressourcen fehlten dann im Projektteam als Fachexpertinnen und Fachexperten sowie für die Durchführung der Tests an der neuen Software, mit dem Risiko, dass diese nicht die Anforderungen erfüllt oder die Entwicklung länger dauert. Da eine vergleichbare Situation auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, soll die Ausgleichstelle die Möglichkeit haben, die Bonusregel vorübergehend auszusetzen, wobei die ALK vorgängig dazu konsultiert würden.
Art. 11
Abs. 1: Träger, deren ALK Verwaltungskosten pro LP über der Malusgrenze, d. h. mehr als 17 Prozent über dem Zielwert liegen, müssen einen Teil der Verwaltungskosten der ALK selbst tragen.
Abs. 2: Die Kostenbeteiligung beträgt 80 Prozent der Verwaltungskosten pro LP, die über der Malusgrenze liegen. Am Beispiel einer ALK mit Verwaltungskosten von acht Millionen Franken bei einer Million LP und einer Malusgrenze von sieben Franken pro LP bedeutet dies: Die Verwaltungskosten pro LP liegen bei 8 Franken und somit 1 Franken über der Malusgrenze. Der Träger der ALK muss daher 80 Rappen (80 % von einem Franken) pro LP selbst tragen. Somit muss der Träger 0,8 Millionen Franken von den Verwaltungskosten selbst übernehmen, der Fonds der ALV entschädigt 7,2 Millionen Franken Verwaltungskosten.