Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Lagebeurteilungen, Erfahrungsaustausche, oder Regelungen zu Schulungen sowie Führungsinformationen. Auch das bereits erwähnte Projekt der Ausgleichstelle mit den ALK zur Entwicklung von verlässlichen Qualitätsindikatoren bzw. ganz generell eines Qualitätskonzepts und die Ergänzung des Zielsystems um Aspekte der Leistungsqualität beruht auf der aktuellen Vereinbarung (vgl. Art. 8). Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen WBF und Trägern der ALK soll daher weiterhin möglich sein, um zusätzliche Zielsetzungen,
z. B. im Bereich der Leistungsqualität, festzulegen oder andere Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichstelle und den ALK bzw. ihren Trägern formell zu regeln.
Abs. 2: In diesem Absatz werden die Inhalte der Vereinbarung genauer umrissen. Es können zusätzliche Ziele und (auch finanzielle) Anreize vereinbart werden, z. B. um die Qualität der Leistungserbringung zu fördern (Bst. a). Andererseits können Instrumente und Massnahmen inkl. der jeweiligen Zuständigkeiten geregelt werden (Bst. b). Schliesslich umfasst die Vereinbarung Bestimmungen zu ihrer Dauer und Kündigung (Bst. c).
Abs. 3: Das WBF erarbeitet einen Entwurf der Vereinbarung und legt diesen den Trägern der ALK vor. Um sicherzustellen, dass eine Vereinbarung gefunden wird, wirken die ALK bei der Erarbeitung mit. Die Ausgleichsstelle der ALV legt in einer Weisung die Art und Weise der Mitwirkung fest, wobei die ALK dazu konsultiert werden (vgl. Art. 15 Bst. i).
3.2.1.4 Durchführung Art. 15
Die Ausgleichsstelle der ALV ist ermächtigt, den Trägern der ALK insbesondere zu folgenden Punkten Weisungen zu erteilen: Gestaltung des Voranschlags der ALK (Bst. a); die Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten (Bst. b, vgl. Art. 4); die Abschreibung und Verwertung von Investitionen (Bst. c); die Organisation der Buchhaltung, insbesondere deren Form, Inhalt und die zu verwendende EDV-Applikation (Bst. d); die Rechnungslegung und die Finanzberichterstattung (Bst. e, vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG); die gemessenen Leistungsindikatoren und die Anzahl LP (Bst. f, vgl. Art. 5 Abs. 6); die gemessenen Qualitätsindikatoren und die für einen Bonus erforderlichen Mindestwerte (Bst. g, vgl. Art. 10 Abs. 6); sowie die Berechnung der Zielwerte, der regionalen Kostenfaktoren, der konjunkturellen Anpassungen und des Bonus (Bst. h, vgl. Art. 5 Abs. 4). Ausserdem legt sie in einer Weisung fest, wie die ALK konsultiert werden und bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung mitwirken (Bst. i, vgl. Art. 14).
3.2.1.5 Schlussbestimmungen Art. 16
Abs. 1: Die geltende Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen Bundeserlass. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden bewährte Praxen, die in der aktuellen Verordnung nicht abgebildet sind, kodifiziert. Die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten der ALK der eidgenössischen Gerichte haben ebenfalls Eingang in die vorliegende Verordnung gefunden. Eine Totalrevision ist aus inhaltlichen und formalen Gründen erforderlich. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die geltende Verordnung aufgehoben.
Abs. 2: Der Inhalt von Artikel 122b AVIV wird in die vorliegende Verordnung integriert, umformuliert und ergänzt. Der Artikel ist entsprechend in der AVIV zu streichen.
Art. 17
Das Inkrafttreten dieser vorliegenden Verordnung hängt von der erfolgreichen Einführung des neuen Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der ALV nach Artikel 83 Ab-