Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten

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diese ALK nicht mehr wählen können. Bis zum Tag der vollständigen Aufgabe der Tätigkeit fallen hingegen noch Kosten an. Die Verwaltungskosten pro LP liegen daher gegen Ende dieses Prozesses zwangsläufig in der Maluszone. Eine ALK in Auflösung muss aus diesem Grund von der Malusregel ausgeschlossen werden. Ab dem Rechnungsjahr des Beschlusses zur Auflösung der ALK wird die Malusregel nicht mehr angewendet.

Art. 12

Abs. 1: Jedes Jahr legt die Ausgleichsstelle der ALV die anrechenbaren Verwaltungskosten und die entsprechende Verwaltungskostenentschädigung zuzüglich Bonus bzw. abzüglich Malus fest. Sie stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche von den ALK ablegt werden (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG).

Abs. 2: Die Feststellung der anrechenbaren Verwaltungskosten erfolgt in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Die Verfügung beinhaltet insbesondere das Anrecht auf die Vergütung von Verwaltungskosten und die Pflicht zur Übernahme der nichtvergüteten Verwaltungskosten (vgl. Art. 4 Abs. 3). Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200011 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in diesem Verfahren nicht anwendbar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt12.

Abs. 3: Durch die Ablehnung der Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten werden der ALK neue Pflichten auferlegt. Die Gründe für die Ablehnung müssen daher in der Verfügung explizit aufgeführt werden (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG).

Art. 13

Abs. 1: Mit der Verpflichtung zur Kommunikation der Ergebnisse der Leistungs- und Qualitätsmessung auf Ebene der ALK wird gegenüber allen ALK und ihren Trägern Transparenz sichergestellt. Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Zahlstellen können, falls angezeigt, ebenfalls bekanntgegeben werden.

Abs. 2: Um die in der Motion Müller Damian geforderte Transparenz über die Verwaltungskosten und die Leistungserbringung der ALK gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen,

werden die wichtigsten Kennzahlen jährlich publiziert. Aktuell werden diese Zahlen in tabellarischer Form im Tätigkeitsbericht der Ausgleichstelle der ALV veröffentlicht (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG).

3.2.1.3 Leistungsvereinbarung Art. 14

Abs. 1: Bisher wurde das leistungsorientierte Entschädigungssystem für die ALK, d. h. die Verwaltungskostenentschädigung mittels Leistungsmessung, Kostenbenchmark sowie Bonus und Malus, in Leistungsvereinbarungen zwischen dem WBF und den jeweiligen Trägern der ALK (Kanton, Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation) festgelegt. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten diese Regeln unabhängig vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Träger. Die Entschädigung der Verwaltungskosten der ALK inklusive der vom Gesetzgeber gewünschten Anreize zur Kosteneffizienz ist nunmehr auch ohne Leistungsvereinbarung sichergestellt. Die bisherige Vereinbarung umfasst jedoch auch noch weitere Aspekte, zum Beispiel Instrumente zur Unterstützung der Leistungssteuerung, wie

10 SR 172.021

11 SR 830.1

12 BVGer B-7918/2007 vom 1. April 2008 E. 1.2.