Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Abs. 1: Der Begriff «hinterlegt» wird durch «bearbeitet» ersetzt, da der Eindruck erweckt wurde, die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen speichere Daten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur verbesserten Transparenz wurde ausserdem hinzugefügt, dass die verarbeiteten Daten nicht nur die Daten der ALV, sondern auch die der öffentlichen Arbeitsvermittlung betreffen.
Art. 22
Der Artikel wurde wie Artikel 18 vereinfacht und klarer gestaltet ohne materielle Änderung.
Anhang 1–3
Alle drei Anhänge werden harmonisiert. Einerseits wird die Abkürzungsverzeichnisse bereinigt und andererseits werden alle Tabellen mit dem Passus ergänzt, dass alle Mitarbeitenden des zuständigen IT-Dienstleisters im Rahmen der Betriebsleistungen (Support, Fehlerbehebung usw.) die entsprechenden Zugriffsrechte haben, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Die Nennung der Mitarbeitenden für die Systemadministration kann daher in allen Anhängen gestrichen werden (SUP, SYS Admin etc.).
Anhang 1
Die kantonalen Amtsstellen (KAST) wurden zu den Berechtigten hinzugefügt und ihre Zugriffsrechte spezifiziert. Die Erwähnung von «RINA» (Reference Implementation for a National Application) wurde gestrichen, da es ein Synonym für «EESSI» (Electronic Exchange of Social Security Information) ist. Ebenso wurde «UPI» (Unique Person Identification) gestrichen, weil dieses Akronym in der Tabelle nicht erwähnt wird.
Die Darstellung der Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Informationssystems in der Tabelle wird gemäss den aktuellen Anforderungen abgebildet. Anstelle der Buchstaben «A» und «B» wird ein «X» verwendet, wenn ein Zugriffsrecht besteht. Zusätzlich sind nun alle gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 19525 entschädigten Urlaube explizit erwähnt. Zur Korrektur wird «Daten zu AMM der versicherten Person»
(fälschlicherweise bisher unter «Insolvenzentschädigung») unter den Titel «Arbeitslosenentschädigung und Internationales» verschoben.
Anhang 2
Die Liste der Abkürzungen wird entsprechend den neuen Anforderungen angepasst und die drei Sprachversionen werden harmonisiert. Daher kann der Begriff «Sachbearbeitung SB»
und die Erwähnung der «RINA-Anwendung» analog wie in Anhang 1 gestrichen werden. Unter Ziffer 2 wird neu eine Rollenbeschreibung eingefügt, respektive definiert, welche Mitarbeitenden unter der entsprechenden Abkürzung in der Tabelle gemeint sind. Wie in Anhang 1 wird die Legende für die Abbildung der Zugriffe in der Tabelle angepasst und der Buchstabe «A» wird durch ein «X» ersetzt. «X» bedeutet einen Zugriff auf alle Fälle zu haben. Die Logistikstellen für Arbeitsmarktmassnahmen (LAM) wurden der Vollständigkeit halber im Tabellenkopf hinzugefügt. Die Konsularische Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat gemäss Artikel 35 Absatz 3terBuchstabe e AVG lediglich Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Aus diesem Grund ist sie nun in Anhang 3 aufgeführt und nicht mehr in Anhang 2. Im Rahmen der Umsetzung der Stellenmeldepflicht wurde Artikel 53b Absatz 4 in der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 16. Januar 19916 (AVV) angepasst, welcher seit dem 1. August 2024 in Kraft ist. Entsprechend wurde die Tabelle und die Rollenbeschreibung in Anhang 2 ergänzt. Unter Ziffer 3 in der französischen Version sind die Begriffe « rayon d’activité et