Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
(WTO-Ausschreibung). Daher ist keine Situation in der Praxis mehr vorstellbar, in der ein Kassenträger eine von ihm beauftragte Treuhandstelle für die Rechnungsprüfung bestimmt. Eine einheitliche Prüfungsarbeit sowie ein hoher Qualitätsstandard sind zudem damit besser gewährleistet. Der darin enthaltene Verweis auf Artikel 109 Absatz 3 für die Voraussetzungen läuft ebenfalls ins Leere, weil dieser Absatz bereits per 1. Januar 2001 ausser Kraft gesetzt wurde.
Art. 119
Abs. 1 Bst d: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfezionamento» «formazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmonisiert und es wird das gleiche Vokabular wie im AVIG verwendet.
Art. 122
Abs. 2: Der Begriff «Ausgleichskasse» wird mit «AHV» und in der italienischen Version «cassa di compensazione» mit «AVS» ergänzt, damit eine Verwechslung oder Missverständnisse vermieden werden können. Für das Bundesamt für Sozialversicherungen wird die eingeführte Abkürzung «BSV» verwendet. Die deutsche und die italienische Fassung werden damit an die französische angepasst.
Art. 122c
Abs. 1 Bst. c: In allen deutschen Erlassen soll einheitlich für die Vollzugsstellen der ALV nur noch der Begriff «Durchführungsstellen» verwendet werden. In den italienischen Versionen soll nur noch der Begriff «organi esecutivi» gebraucht werden.
3.1.2 Informationssystemeverordnung (ALV-IsV)
Art. 8
Bst. e: Die Liste des Funktionsumfangs des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der ALV wurde mit der Erwähnung der Überprüfung des Anspruchs und der Berechnung der Leistung ergänzt. Die explizite Nennung dieser Funktion ist notwendig, weil diese Arbeitsschritte vom Informationssystem selbst durchgeführt werden. Der ganze Artikel wird mit dieser Ergänzung übersichtlicher strukturiert.
Art. 14
Bst. e: Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen dient auch als Quelle für statistische Daten. Sie ist dementsprechend zur Aufzählung hinzuzufügen.
Art. 17
Abs. 2: Der Absatz wurde mit der Aufzählung von weiteren Funktionen ergänzt, die über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen genutzt werden können. Die Plattform dient nicht nur zur Übertragung von Daten, sondern auch als Kommunikationskanal für die versicherten Personen mit den Durchführungsstellen.
Art. 18
Der Artikel wurde vereinfacht und klarer gestaltet ohne materielle Änderung.