Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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Falle erhöhter Arbeitslosigkeit die Teilnahme für Personen, die eine Wartezeit gemäss Artikel 18 Absatz 2 AVIG zu bestehen haben, an einem Berufspraktikum vorsehen. Die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen soll jedoch jederzeit und nicht nur im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit möglich sein. Die entsprechende Einschränkung wird somit aus Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG sowie aus Artikel 6 Absatz 1terAVIV entfernt. Der Nebensatz «wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt» wird daher in der Verordnung gestrichen.
Abs. 5 Bst. d: Der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d AVIV wird präzisiert, um dem Willen des Gesetzgebers besser Rechnung zu tragen. Die besondere Wartezeit von einem Tag muss nicht eingehalten werden, wenn die versicherte Person nicht mehr als fünf Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit pro Kalendermonat (Kontrollperiode) ausweist.
Art. 25
Bst. c: Der Begriff «stage d’essai» wird im französischen Wortlaut durch «stage d’orientation professionnelle» ersetzt. Damit wird der französische Wortlaut dem italienischen und dem deutschen angeglichen.
Art. 27
Abs. 3 dritter Satz: Die Änderung von Artikel 27 Absatz 3 dritter Satz AVIV hat zum Ziel, den Wortlaut der aktuellen Situation anzupassen und eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen. So kann der versicherten Person ausnahmsweise erlaubt werden, einzelne kontrollfreie Tage zu beziehen, wie dies auch für Angestellte mit einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag möglich ist. Als allgemeine Regel gilt jedoch, dass die kontrollfreien Tage wochenweise zu beziehen sind, damit sie die Beratung oder Vermittlung nicht beeinträchtigen.
Art. 30
Abs. 3: Die Regelung zum Datenaustausch mit den Steuerbehörden ist in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbisAVIG ausreichend geregelt. Daher ist keine weitere Regelung auf Verordnungsstufe notwendig und Absatz 3 von Artikel 30 kann gestrichen werden. Entsprechend ist die Sachüberschrift inklusive Erlassverweise anzupassen.
Art. 34
Abs. 2: Die Abkürzung «BSV» für das Bundesamt für Sozialversicherungen wird in diesem Artikel für das AVIV eingeführt. Zur Vereinheitlichung im gesamten Erlass wird der Begriff «Durchführungsorgane» in der deutschen Version durch «Durchführungsstellen» ersetzt.
Art. 46
Abs. 2 dritter Satz: Mit der Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV wird der Verweis auf die Gleitzeitregelung gestrichen. Für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls wird nicht mehr zwischen Betrieben mit und solchen ohne Gleitzeitregelung unterschieden. Neu werden alle Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen (Mehrstunden), berücksichtigt, um über das Vorliegen einer tatsächlichen verkürzten Arbeitszeit zu entscheiden.
Durch die Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV soll insbesondere die Erstellung der Abrechnung für die Betriebe vereinfacht und transparenter gemacht werden. Zudem sollen die ALK Anträge für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dadurch effizienter bearbeiten können.
Diese Anpassungen im Bereich der KAE sind ebenfalls in Artikel 66a Absatz 2 AVIV bezüglich der Schlechtwetterentschädigung (SWE) vorzunehmen.