Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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der ALK zu definieren. In der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK wurde diese jedoch lediglich im Sinne einer minimalen Entschädigung geregelt7. In einem System mit anreizorientierter leistungsabhängiger Entschädigung ist es aber sinnvoller, die Berücksichtigung der Bereitschaftsfunktion als Grundbedingung für das gesamte Entschädigungssystem zu formulieren. Um zu gewährleisten, dass diesem Punkt bei der konkreten Ausgestaltung des Systems (einschliesslich auf Weisungsebene) entsprechende Beachtung geschenkt wird, wird dieser Grundsatz in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Trotz des Grundsatzes der Kosteneffizienz darf die Funktionsfähigkeit der ALK nicht gefährdet werden. So muss zum Beispiel berücksichtigt werden, dass sich strukturelle Anpassungen aufgrund veränderter Bezügerzahlen erst zeitlich verzögert in den Kosten niederschlagen.
Abs. 3: Mit dieser Bestimmung wird das Bonus-Malus-System, welches in Artikel 92 Absatz 6 AVIG auf Gesetzesstufe geregelt ist, auf Verordnungsebene eingeführt. Insbesondere wird dadurch festgehalten, dass die Verwaltungskostenentschädigung die anrechenbaren Kosten nicht in jedem Fall zu 100 Prozent deckt: Ist die Kosteneffizienz einer ALK ungenügend, reduziert sich die Entschädigung um einen Malus. Umgekehrt erhalten überdurchschnittlich effiziente ALK einen Bonus und somit eine Entschädigung, die über die angefallenen Verwaltungskosten hinausgeht. Zur Beurteilung der Kosteneffizienz werden die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt (LP) einer ALK mit den durchschnittlichen Verwaltungskosten pro LP aller ALK – dem Benchmark – verglichen. Das Anreizsystem des Entschädigungssystems mit Bonus und Malus basiert auf diesem Kostenvergleich.
Art. 4
Abs. 1: Die Liste der anrechenbaren Verwaltungskosten ist nicht abschliessend. Die Personalkosten umfassen Lohn und Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden der ALK (Bst. a)8. Dazu kommen die Raum- (Bst. b), Mobiliar- (Bst. c) und Büromaterialkosten (Bst. d) für Miete und Unterhalt der Räumlichkeiten sowie die Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsplätze. Die für den Vollzug notwendigen EDV-Betriebskosten (z. B. Abschreibung für Hardware, EDV-Dienstleistungen wie Internet) können zulasten des ALV-Fonds abgerechnet werden (Bst. g). Die Versicherungsprämien, z. B. für Räumlichkeiten und Mobiliar, wie auch die Gebühren für Telefon, Post und die für die Leistungsauszahlung notwendigen Bankkonti können ebenfalls als Verwaltungskosten geltend gemacht werden (Bst. e). Die Reisekosten, die aus dem Vollzug des AVIG durch die ALK zu tragen sind, z. B. für die Teilnahme an Sitzungen, werden ebenfalls angerechnet (Bst. f). Ebenso die Schulungskosten für die Kassenmitarbeitenden werden vom Fonds der ALV rückerstattet (Bst. h).
Abs. 2: In diesem Absatz wird die Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte kodifiziert. Die Anrechenbarkeit wird bejaht, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Erstens müssen die Verwaltungskosten bei einer rationellen Betriebsführung notwendig sein.
Das bedeutet, dass sie der Situation angepasst sind und sich am effektiv Notwendigen orientieren.9 Zweitens müssen die Verwaltungskosten unmittelbar mit dem Vollzug des AVIG in Zusammenhang stehen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Fonds der ALV Aufgaben subventioniert oder Verwaltungskosten entschädigt, die den ALK anfallen, wofür aber keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. auch die Erläuterung zu Abs. 1).
Abs. 3: Ist für gewisse Verwaltungskosten, zum Beispiel Anwaltskosten, die Bewilligung der Ausgleichsstelle der ALV einzuholen, kann die Entschädigung durch den Fonds der ALV erst erfolgen, wenn die Bewilligung vorliegt. Wird keine Bewilligung erteilt, trägt der Träger die daraus entstandenen Verwaltungskosten selbst.
7 Art. 2 Abs. 4: «Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken».
8 Zu diesem Thema vgl. auch BGE 131 V 461 sowie BVGE 2008/20 und 2008/21.
9 BVGer B-4993/2012 vom 24. Juni 2014 E. 5.2.2.