Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 47

Die Sachüberschrift von Artikel 47 AVIV wird im französischen Text mit «formation continue» und im italienischen Text mit «formazione continua» formuliert. Damit wird die Terminologie an die deutsche Formulierung «Weiterbildung» angeglichen. Der im AVIG im Französischen bzw. Italienischen aktuell verwendete Begriff lautet «formation continue» bzw. «formazione continua» und nicht «perfectionnement professionnel» bzw. «perfezionamento professionale», wie dies zum Beispiel in Artikel 60 Absatz 1 AVIG ersichtlich ist. Auf den Zusatz «im Betrieb» wird verzichtet, damit die Bestimmung nicht zu falschen Interpretationen führt.

Abs. 1: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfezionamento» «formazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmonisiert und es wird die gleiche Terminologie wie im AVIG verwendet.

Im Französischen und Italienischen müssen die Formulierungen «le temps de travail qui est supprimé pour perfectionner sur le plan professionnel les travailleurs concernés» bzw. «il tempo di lavoro soppresso per il perfezionamento professionale dei lavoratori colpiti» angepasst und durch «la perte de travail pour la formation continue des travailleurs concernés»

bzw. «la perdita di lavoro per la formazione continua dei lavoratori colpiti» ersetzt werden, damit es dem deutschen Wortlaut und der im Zusammenhang mit KAE verwendeten Terminologie entspricht.

Abs. 2: In der französischen Version wird der Begriff «perfectionnement professionnel» durch «formation continue» ersetzt und in der italienischen wird anstelle von «perfezionamento»

«formazione continua» verwendet. Damit werden die drei Sprachversionen harmonisiert und es wird das gleiche Vokabular wie im AVIG verwendet.

Art. 66a

Abs. 2 dritter Satz: Die Erklärungen zur Änderung von Artikel 46 Absatz 2 AVIV bezüglich KAE gelten auch für Artikel 66a Absatz 2 AVIV bezüglich der SWE.

Fünftes Kapitel

1. Abschnitt: Im Französischen und Italienischen wird der Titel des 1. Abschnitts im fünften Kapitel geändert, um ihn mit dem deutschen Text zu vereinheitlichen (betrifft den Ausdruck «Weiterbildung»).

Art. 88

Abs. 1 Bst. f: Kosten, die nicht in unmittelbarem direktem Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) stehen, werden nicht als effektiv anfallende Kosten anerkannt.

Theoretische Zinsen des investierten Eigenkapitals stellen daher keine anrechenbaren Kapitalkosten dar. Nur effektive Zinsen für Fremdkapital von Dritten werden als «Kapitalkosten» qualifiziert. Um Eigenkapitalverzinsungen auszuschliessen, soll der Begriff «Kapital-» durch «Fremdkapital-» ersetzt werden. Im Französischen soll der Begriff «capital investi» durch «capital étranger» ersetzt werden. Im Italienischen soll der Begriff «capitale investito» durch «capitale di terzi» ersetzt werden.

Abs. 2: Für die nationalen AMM ist wie im Gesetz erwähnt (Art. 59c Abs. 4 AVIG) die Ausgleichsstelle der ALV zuständig. Für die von den Kantonen verwalteten AMM sind es hingegen die Kantone, die ihre Zustimmung erteilen müssen. Deshalb wird «Ausgleichsstelle» durch «zuständige Amtsstelle» ersetzt. Im Französischen wird «organe de compensation» durch «auto-