Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 19 Seiten
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satz 1bisBuchstabe a AVIG («ASAL 2.0») ab. Erst wenn die neuen Arbeitsabläufe eingespielt sind, können die Bestimmungen zum Malus (Art. 11) angewendet werden. Aufgrund der jährlichen Rechnungslegung ist ein Inkrafttreten der neuen Verordnung nur auf den Beginn eines Kalenderjahres sinnvoll. Die aktuell gültigen Leistungsvereinbarungen beinhalten eine Übergangsbestimmung, die die Koordination zwischen der Geltungsperiode der Vereinbarungen und der Inkraftsetzung der neuen Erlasse regelt.
4 Auswirkungen
Die Anpassungen in den drei Verordnungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
Die Totalrevision der ALK-EntschV dürfte mittelfristig zu einem effizienteren Mitteleinsatz bei den Verwaltungskosten der ALK und damit einer Reduktion dieser führen. Dies wird auch zu einer Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung im Vergleich zur Fortführung des Status quo führen. Dies dürfte den Ausgleichsfonds der ALV entlasten.
Die Anpassungen im AVIV und der ALV-IsV führen nicht direkt zu höheren oder tieferen Kosten für den Ausgleichsfonds der ALV.
Die Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Mehrstunden für KAE und SWE kann für den Ausgleichsfonds der ALV zu kleinen Einsparungen führen. Zusätzlich kann die Anpassung die Durchführungsstellen und die Unternehmen administrativ entlasten.
Der erleichterte Zugang zur Teilnahme an Berufspraktika für junge Erwachsene und zu Fördermassnahmen für schwer vermittelbare Personen ist für den Ausgleichsfonds der ALV kostenneutral.
Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der gesamten Revision sind der Botschaft vom 29. November 202313 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu entnehmen.
5 Datenschutz
In der vorliegenden Revision werden keine neuen Zugriffsrechte auf Daten gewährt. Aus diesem Grund sind weder eine Datenfolgeabschätzung noch eine Beurteilung der Datenqualität erforderlich.
13 BBl 2023 2862.