Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/89: Indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Kernenergiegesetzes) zur Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» · 27 Seiten

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Als Konsequenz dürfen in Zukunft grundsätzlich wieder neue Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke erteilt werden.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die beantragte Neuregelung hat bei der Umsetzung insofern keine Kosten zur Folge, als dass es sich hier nur um die Aufhebung eines Verbots handelt.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz .....................

Artikel 12 Absatz 1 besagt, dass für den Bau oder den Betrieb einer Kernanlage eine Rahmenbewilligung des Bundesrates notwendig ist (Bewilligungspflicht). Diese Regelung gilt weiterhin. Jedoch ist der zweite Satz zu streichen, welcher auf den Vorbehalt von Artikel 12a hinweist. Dieser Vorbehalt wird mit der Aufhebung von Artikel 12a toter Buchstabe.

Art. 12a… .....................

Wie bereits oben ausgeführt, soll die zukünftige schweizerische Energiepolitik technologieoffen ausgestaltet werden. Der bisherige Artikel 12a KEG steht diesem Ansinnen im Weg, indem er die Erstellung neuer Kernkraftwerke verhindert. Eine Rahmenbewilligung (Art. 12 ff. und 42 ff. KEG) ist erforderlich, um eine Kernanlage erstellen zu können. Kernanlagen werden in Artikel 3 Buchstabe d KEG definiert und umfassen neben Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie wie Kernkraftwerke namentlich auch Einrichtungen zur Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen.

Mit dem Bundesbeschluss zur Ergänzung des Atomgesetzes vom 6. Oktober 197851 wurde die Pflicht einer Rahmenbewilligung für die Erstellung von Kernanlagen eingeführt. Diese ermöglichte einen Einbezug der Bevölkerung in das Bewilligungsverfahren. Wegen der politischen Bedeutung von Kernanlagen musste der Entscheid über deren Bau fortan von einer politischen Behörde bzw. vom Parlament gefällt werden. Mit Einführung des KEG wurden die Inhalte und das Verfahren der Rahmenbewilligung weiter ausgebaut, namentlich wurde der Entscheid betreffend eine Rahmenbewilligung neu dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 48 Abs. 4 KEG).

Die Rahmenbewilligung ist politischer Natur: Sie ist eine Entscheidung im Grundsatz, ob ein bestimmter Typ einer Kernanlage an einem bestimmten Ort erstellt werden darf. Sie ist Voraussetzung für die weiteren Bewilligungen. Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch, das heisst eine Nichterteilung ist von den Projektantinnen und Projektanten entschädigungslos hinzunehmen.

Das Rahmenbewilligungsverfahren sieht eine weitreichende Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Das Gesuch, die Gutachten und Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes

51 BBI 1978 II 880