Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/89: Indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Kernenergiegesetzes) zur Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» · 27 Seiten

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Aspekte ein Hemmnis dar. Insbesondere der geplante Zubau bei der Grosswasserkraft ist offen, da bei bedeutenden Vorhaben6 mit Einsprachen und langjährigen Verzögerungen zu rechnen ist. Gleiches gilt für die Windenergie7. Auch die Bewilligungsverfahren zum Bau grosser alpiner Solaranlagen gestalten sich als herausfordernd, die Mehrheitsfähigkeit auf kommunaler Ebene war nicht überall gegeben.

Mit Aufnahme des Absatzes 6 in Artikel 89 der Bundesverfassung verlangt die Initiative, dass die Stromversorgung jederzeit sichergestellt werden muss. In dieser Hinsicht ergänzt die Bestimmung die Bundesverfassung materiell nicht. Bereits Absatz 1 des Artikels 89 verlangt eine sichere Energieversorgung. Weiter verlangt die Initiative, dass der Bund die Verantwortlichkeiten für die Sicherstellung der Stromversorgung definieren soll. Sie bleibt bei ihren Ausführungen jedoch vage, so dass nicht klar ist, was damit konkret gemeint ist. In jedem Fall wäre eine Umsetzung dieser Bestimmung aufgrund der Komplexität der Energieversorgung herausfordernd. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass insgesamt neue Unklarheiten in der föderalistischen Zuständigkeitsordnung geschaffen und zudem Dispute mit den Kantonen drohen würden.

Mit Artikel 89 Absatz 7 fordern die Initiantinnen und Initianten, dass die Stromproduktion unter Einbezug aller klimaschonenden Arten der Stromerzeugung umwelt- und klimaschonend zu erfolgen hat. Nach den Ausführungen des Initiativkomitees wird mit der aktuellen Energiestrategie des Bundes die umwelt- und klimafreundliche Kombination der Stromproduktion aus Wasserkraft und Kernenergie aufgegeben. Es drohe daher trotz Ausbau der erneuerbaren Energien eine Stromlücke, auch weil fossile Gaskraftwerke der Netto-Null Zielsetzung zuwiderlaufen würden und daher keine Option für die Schweiz sind. Aus diesem Grund sollen zur Stromproduktion alle klimaschonenden Arten zugelassen sein, wozu auch Kernkraftwerke gehören. Damit zielen die Initiantinnen und Initianten auf die Aufhebung des Neubauverbots für Kernkraftwerke. Weil das Verbot im Kernenergiegesetz verankert ist, kann es jedoch nicht auf dem Weg einer Volksinitiative direkt aufgehoben werden. Daher stellt sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass das Hauptanliegen des Initiativkomitees über eine Revision des Kernenergiegesetzes – und nicht über eine Revision der Bundesverfassung – erfüllt werden soll.

1.1.3 Richtungsentscheid des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, die Initiative abzulehnen, legt ihnen aber einen indirekten Gegenvorschlag zur Aufhebung des Neubauverbots für Kernkraftwerke vor. Hierin sollen die entsprechenden Bestimmungen im Kernenergiegesetz aufgehoben werden. Gemäss Parlamentsgesetz8 (Art. 97 Abs. 2) muss der Bundesrat die Botschaft an das Parlament zu einer Initiative und einem indirekten Gegen-

6 Beispiel: Trift-Projekt der Kraftwerke Oberhasli (KWO).

7 Beispiel: Windpark Montagne de Buttes.

8 SR 171.10