Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/89: Indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Kernenergiegesetzes) zur Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» · 27 Seiten

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dass ein bedingter Rückzug der Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlages ermöglicht wird. Das Initiativkomitee kann somit seine Volksinitiative unter dem Vorbehalt zurückziehen, dass die Revision des KEG in Kraft treten kann52.

Auf eine sogenannte Alternativklausel kann verzichtet werden. Diese wäre erforderlich, wenn zwischen der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag ein inhaltlicher Widerspruch bestünde. Indessen schafft die Aufhebung des Rahmenbewilligungsverbotes für Kernkraftwerke keinen Widerspruch zur Volksinitiative. Vielmehr setzt die vorliegende Revision das Hauptanliegen der Volksinitiative auf Gesetzesstufe um. Nach Meinung des Bundesrates müsste die Aufhebung des Rahmenbewilligungsverbotes nach Annahme der Volksinitiative ohnehin noch vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Bei einer allfälligen gleichzeitigen Annahme der Volksinitiative und des indirekten Gegenvorschlages wäre somit der Teil betreffend Revision KEG (vgl. Art. 89 Abs. 7,

2. Satz BV) bereits umgesetzt. Die übrigen Teilgehalte der Volksinitiative (Art. 89 Abs. 6 und Abs. 7, 1. Satz) wären noch auf Stufe Bundesgesetz zu präzisieren.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Ziel der Neuregelung im Kernenergiegesetz ist die Aufhebung des Verbots für das Erteilen von Rahmenbewilligungen für neue Kernkraftwerke. Es soll wieder möglich sein, Gesuche für den Neubau von Kernkraftwerken beim Bundesrat zu beantragen. Es geht nicht darum, den Bau neuer Kernkraftwerke zu beschliessen. Daher ist die Finanzierung künftiger Kernkraftwerke auch nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Vorlage hat folglich keine Auswirkungen auf die Einnahme- und Ausgabeseite der Bundesfinanzen.

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage zur Aufhebung des Neubauverbots hat keine personellen Auswirkungen beim Bund zur Folge.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die Vorlage unterstützt die technologieneutrale, umwelt- und klimafreundliche Stromversorgung der Schweiz, in dem sie auf lange Sicht die zusätzliche Produktion von CO2-armen Strom aus neuen Kernkraftwerken möglich macht. Diese zusätzliche Option für die langfristige sichere Stromversorgung stärkt die Energieversorgungssicherheit in allen Regionen der Schweiz.

52 vgl. Art. 73a Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1).