Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/89: Indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Kernenergiegesetzes) zur Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» · 27 Seiten
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kraftwerke fordert. Weil das Verbot im KEG und nicht in der Bundesverfassung festgehalten ist, kann es nicht auf dem Weg einer Volksinitiative direkt aufgehoben werden. Bei einer Annahme der Initiative (ohne indirekten Gegenvorschlag) würde die abschliessende Deutungshoheit über die Aufhebung des Neubauverbots von Kernkraftwerken aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit letztlich durch das Parlament und eventuell wiederum durch das Volk wahrgenommen werden müssen. Das Parlament müsste voraussichtlich die Initiative mit einer Anpassung des KEG (Streichung Art. 12a) umsetzen und zudem definieren, welche Technologien künftig noch zulässig sind und welche nicht.
Unklar ist, wie die Formulierung im Initiativtext, wonach der Bund die «Verantwortlichkeiten» für eine jederzeit sichere Stromversorgung festlegen soll, zu verstehen ist (Absatz 6, 2. Satz). Die Frage stellt sich, ob damit dem Bund neue Kompetenzen eingeräumt werden sollen oder ob die Verantwortung – auch in Bereichen mit kantonaler Zuständigkeit – vom Bund übernehmen sollte.4 Denn das Wort «Verantwortlichkeit» kann sowohl als Synonym für «Zuständigkeit» als auch als Synonym für die in der Regel daraus resultierende Haftung (Rechenschaft) aufgefasst werden. Gegen die erste Auslegung spricht, dass weder die Absätze 2 bis 4 von Artikel 89 BV noch Artikel 91 BV angepasst werden. Nicht ausgeschlossen scheint aber auch, dass die Initiative nur eine Schärfung der bestehenden Kompetenzen verlangt. Im geltenden Recht verfügt der Bund über die Kompetenz, die Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch zu erlassen (Art. 89 Abs. 2 BV). Er erlässt zudem Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen sowie Geräten und fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens sowie der erneuerbaren Energien (Art. 89 Abs. 3 BV). Der Bund hat zudem in den Bereichen Kernenergie sowie Energietransport und -lieferung (Art. 91 Abs. 1 BV) eine umfassende Kompetenz. Für den Bereich der Stromproduktion sind somit mit Ausnahme der Kernenergie die Kantone zuständig. Ihnen und den Gemeinden gehören die Stromversorgungsunternehmen; die Kantone und die Gemeinden bewilligen die Wasserkraftwerke, Solar-, Wind- und Geothermie-Anlagen. Ausserdem erteilen sie - bzw. je nach kantonalem Recht die Gemeinden - die Wasserrechtskonzessionen.
1.1.2 Vor- und Nachteile der Initiative
Das Anliegen der Initiantinnen und Initianten, mit einer technologieoffenen, umwelt- und klimafreundlichen inländischen Stromproduktion eine langfristig drohende Stromlücke durch den Wegfall von Elektrizität aus der Kernenergie zu vermeiden, ist berechtigt. Wohl hat die Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (hiernach neues Stromgesetz)5 angenommen, mit dem der Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion bis 2050 verstärkt und beschleunigt werden soll. Indes bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob dieser Ausbau gelingen wird. Beim Zubau stellen wirtschaftliche, politische und technische
4 Aufgrund des mit der Initiative verfolgten Ziels (Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung der Schweiz zu jeder Zeit) scheint eine Änderung der „Verantwortlichkeiten“ nur in einer Konzentration dieser „Verantwortlichkeiten“ auf Bundesebene resultieren zu können.
5 BBl 2023 2301